Zur Vorbeugung von Unfällen und Berufskrankheiten sind nach Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) und Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) verschiedene Untersuchungen vorgesehen.
Arbeitnehmerschutz
Wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Belastungen ausgesetzt sind, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können, sind prinzipiell arbeitsplatzbezogene Maßnahmen durchzuführen. In bestimmten Fällen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen und bei Fortdauer der Tätigkeit regelmäßig Folgeuntersuchungen durchgeführt werden, wenn dies nach §§ 49 oder 50 ASchG vorgeschrieben ist.
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2020) regelt im Detail die Tätigkeiten, die eine Untersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind. Des Weiteren gibt sie Richtlinien über spezielle Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin, arbeitsmedizinische Kriterien zur Beurteilung und biologische Grenzwerte vor.
Für bestimmte beruflich strahlenexponierte Personen sind auf Grund des Strahlenschutzgesetzes ärztliche Untersuchungen vorgesehen. Die Untersuchungen erfolgen durch ermächtigte Ärztinnen und Ärzte und sind grundsätzlich in Abständen von einem Jahr durchzuführen.