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Mitversicherung (Enkel-)kinder nach dem 18. LJ

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Kinder und Enkelkinder auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichern.


Schul- oder Berufsausbildung

Wenn die Arbeitskraft des Kindes bzw. Enkelkindes durch schul- oder berufsmäßige Ausbildung überwiegend beansprucht wird, ist die weitere Mitversicherung möglich, jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Senden Sie uns bitte einmal jährlich den notwendigen Nachweis (sh. Link "Besondere Nachweise"). Das Gleiche gilt für schulmäßige (berufliche) Ausbildung im Ausland mit Ausnahme von EWR-Staaten.

Für Auskünfte bei schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung im EWR-Ausland wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenservicestelle.

Krankheit oder Gebrechen

Wenn Ihr Kind unmittelbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. unmittelbar im Anschluss an eine Schul- oder Berufsausbildung erwerbsunfähig ist, ist die weitere Mitversicherung möglich.

Senden Sie bitte das Antragsformular (sh. Service-Zone) vom Arzt und von Ihnen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an Ihre Kundenservicestelle.

Erwerbslosigkeit

Ist Ihr Kind unmittelbar nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. unmittelbar im Anschluss an eine Schul- oder Berufsausbildung erwerbslos, dann ist eine Mitversicherung aus diesem Titel für längstens 24 Monate möglich!

Senden Sie bitte das Antragsformular bei Zutreffen der Voraussetzungen unterschrieben an Ihre Kundenservicestelle.

Teilnahme an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen

Ihr Kind nimmt nach Vollendung des 18. Lebensjahres an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teil. Eine Mitversicherung aus diesem Titel ist längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich!

In diesem Fall benötigen wir jene Unterlagen, aus denen die Teilnahme und die Dauer des Programms hervorgehen. Übermitteln Sie diese bitte Ihrer Kundenservicestelle.

Freiwillige Versicherung

Sollte bei Ihrem Kind keine der genannten Voraussetzungen mehr zutreffen, besteht nur die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse abzuschließen.