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Arbeits- bzw. Dienstunfall & Berufskrankheit

Wenn Sie aufgrund der Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfall bzw. einer anerkannten Berufskrankheit medizinische Behandlung, Heilbehelfe, Hilfsmittel oder einen stationären Aufenthalt benötigen, gelten im Vergleich zur allgemeinen Krankenbehandlung teilweise ergänzende Regelungen.


Arbeitsunfall / Dienstunfall

Ein Arbeits- bzw. Dienstunfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung oder der geschützten Funktion (z.B. berufliche Schulung) ereignet. Ebenso direkte Wege unterliegen dem Unfallversicherungsschutz.

Insbesondere sind dies:

  • Die Wege zwischen Wohnung und Arbeits-/Dienststelle (auch im Rahmen von Fahrgemeinschaften)
  • Wege zu einem Arzt vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg, sofern dem Dienstgeber vorher die Behandlungsstelle bekanntgegeben wurde
  • Wege im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspause, sofern diese in der Nähe der Dienststelle erfolgen
  • Weg im Zusammenhang mit dem Bringen/Abholen des Kindes zum Kindergarten oder zur Schule (vor Arbeitsantritt oder auf dem Heimweg)

Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, sind keine Dienstunfälle und unterliegen daher auch nicht der Meldepflicht des Dienstgebers.

Meldepflicht bei Arbeitsunfällen / Dienstunfällen

Der Dienstgeber ist verpflichtet jeden Arbeits-/Dienstunfall, durch den eine bei der BVAEB unfallversicherte Person mehr als drei Tage teilweise oder völlig arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen der BVAEB-Unfallversicherung zu melden. Damit Ihr Dienstgeber seiner Meldepflicht nachkommen kann, melden Sie einen allfälligen Dienstunfall umgehend Ihrem Dienstgeber. Die Unfallversicherung ist anschließend verpflichtet zu prüfen, ob es sich bei einem gemeldeten Unfall um einen Dienstunfall handelt.

Zur Aufrechterhaltung aller Ansprüche ist ein Arbeits-/Dienstunfall innerhalb von 2 Jahren der BVAEB zu melden. Für die Meldung ist das von der BVAEB zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden, welches Sie in der Service-Zone für Dienstgeber finden. Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, sind keine Dienstunfälle und daher auch nicht zu melden (Kausalitätsprinzip).

Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind Erkrankungen aufgrund der beruflichen Tätigkeit, sofern diese in der Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zum ASVG) enthalten sind.

Covid 19 als Berufskrankheit?

Eine Infektionskrankheit wie Covid 19 kann gemäß der Anlage 1 zum ASVG nur als Berufskrankheit gelten, wenn eine Beschäftigung in bestimmten, gesetzlich festgelegten Unternehmen gegeben ist. Es handelt sich hier zum Beispiel um Krankenanstalten, Kindergärten, Pflegeheimen, Justizanstalten oder Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Meldepflicht bei Berufskrankheiten

Hat ein/e Arzt/Ärztin oder Ihr Dienstgeber bei Ihnen den Verdacht auf eine Berufskrankheit, ist diese/r verpflichtet eine mögliche Berufskrankheit der BVAEB-Unfallversicherung zu melden. Damit Ihr Dienstgeber seiner Meldepflicht nachkommen kann, melden Sie einen Verdacht umgehend Ihrem Dienstgeber. Die Unfallversicherung ist anschließend verpflichtet zu prüfen, ob es sich bei einer gemeldeten Krankheit um eine Berufskrankheit handelt. Für die Meldung ist das von der BVAEB zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden, welches Sie in der Service-Zone für Dienstgeber finden.