Liegen Kindererziehungszeiten und Beitragsmonate vor, ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Dabei werden die Bemessungsgrundlage "zum Stichtag" und die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt.
Der Zeitraum für die Bemessungsgrundlage wird jährlich bis auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Sind zu diesem Zeitpunkt weniger als 480 Beitragsmonate vorhanden, wird die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten ermittelt
Liegen Kindererziehungszeiten und Beitragsmonate vor, ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Dabei werden die Bemessungsgrundlage "zum Stichtag" und die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt.