Berechnungsbasis: Eine Waisenpension wird immer von einer 60-prozentigen Witwen(Witwer)pension abgeleitet.
Die Waisenpension beträgt entweder 40 % oder 60% der Witwenpension / Witwerpension:
- Für ein einfach verwaistes Kind 40 Prozent
- Für ein doppelt verwaiste Kind 60 Prozent
dieser Witwen/Witwerpension.
Die Waisenpension gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr.
Darüber hinaus muss ein Antrag gestellt werden, wenn folgendes vorliegt:
- Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
- Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer.