Die Höhe der Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen leitet sich von der Eigenpension der/des Verstorbenen ab, auf die er/sie Anspruch gehabt hat oder hätte. Sie beträgt zwischen 0 und 60 Prozent dieser Leistung. Die Bestimmungen der Witwen(Witwer)pension sind sinngemäß auch auf eingetragene Partner/innen anzuwenden. Nähere Informationen finden Sie rechts unter "Wie errechnet sich die Witwen(Witwer)pension?".