Ausgangsbetrag
Als Ausgangsbetrag wird eine Pension zum 1. Jänner 2014 nach dem Altrecht wie folgt berechnet:
- Aus den 336 höchsten aufgewerteten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen wird eine Bemessungsgrundlage zum 1. Jänner 2014 gebildet.
Hinweis: Liegen vorläufige Beitragsgrundlagen nach dem GSVG vor, ist vorerst die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen. - Liegen Zeiten der Kindererziehung vor, wird zusätzlich eine eigene Bemessungsgrundlage ermittelt. Diese entspricht der Höhe nach der Bemessungsgrundlage zum 1. Jänner 2014, ist jedoch mit mindestens 122 % und höchstens 170 % des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes begrenzt.
- Aus der Bemessungsgrundlage zum 1. Jänner 2014 und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung wird eine Gesamtbemessungsgrundlage gebildet.
- Die Gesamtbemessungsgrundlage wird für je 12 Versicherungsmonate um 1,78 % vervielfacht und ergibt den Ausgangsbetrag.
Vergleichsbetrag
Als Vergleichsbetrag wird eine Pension zum 1. Jänner 2014 wie folgt ermittelt:
- Eine Leistung nach dem APG für die gesamte Versicherungszeit, unter der Annahme, dass das Neurecht seit Versicherungsbeginn gegolten hätte (APG-Pension).
Für die Berechnung siehe "Pensionshöhe - Geburtsjahrgänge ab 1955". - Eine Leistung nach dem Altrecht für die gesamte Versicherungszeit, unter der Annahme, dass das Altrecht bis zum Pensionsbeginn weitergegolten hätte (Alt-Pension).
Für die Berechnung siehe "Pensionshöhe - Geburtsjahrgänge vor 1955".
Die beiden Leistungen werden im Verhältnis der Versicherungszeiten vor und nach 1. Jänner 2005 aufgeteilt.
Diese Aufteilung entfällt, wenn der Anteil der ab oder vor 1. Jänner 2005 erworbenen Versicherungsmonate weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt.
Höhe der Kontoerstgutschrift
Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Sie beträgt mindestens 96,5 % und höchstens 103,5 % des Vergleichsbetrages. Die genaue Höhe dieses Prozentsatzes ist vom Geburtsjahrgang abhängig.
Geburtsjahrgang | Untergrenze | Obergrenze |
1955 | 98,5 % | 101,5 % |
1956 | 98,3 % | 101,7 % |
1957 | 98,1 % | 101,9 % |
1958 | 97,9 % | 102,1 % |
1959 | 97,7 % | 102,3 % |
1960 | 97,5 % | 102,5 % |
1961 | 97,3 % | 102,7 % |
1962 | 97,1 % | 102,9 % |
1963 | 96,9 % | 103,1 % |
1964 | 96,7 % | 103,3 % |
ab 1965 | 96,5 % | 103,5 % |
Die ermittelte Kontoerstgutschrift wird als Gesamtgutschrift in das Pensionskonto aufgenommen und bis 31. Dezember 2014 der kontoberechtigten Person mitgeteilt.
Neuberechnung der Kontoerstgutschrift bei Stichtagen 2014 bis 2016
Bei der Feststellung von Pensionen mit einem Stichtag in den Jahren 2014 bis 2016 ist die Kontoerstgutschrift amtswegig neu zu berechnen, wenn mehr als 480 Versicherungsmonate (= 40 Versicherungsjahre), die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind, vorliegen.
Dabei ist bei der unter Anwendung der Parallelrechnung zu ermittelnden Vergleichspension zur Deckelung des Verlustes das Höchstausmaß der Pension nicht mehr mit 80 % der höchsten Bemessungsgrundlage sondern
- bei einem Stichtag im Jahre 2014 mit 85 %
- bei einem Stichtag im Jahre 2015 mit 83 %
- bei einem Stichtag im Jahre 2016 mit 81 %
zu begrenzen.
Nachträgliche Änderungen der Kontoerstgutschrift
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016
Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen.
Nach Ablauf des 31. Dezember 2016
Für jene Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 2014, die erst nach dem 31. Dezember 2016 festgestellt werden können, ist eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug zu ermitteln und im Pensionskonto einzutragen.
Zuordnung von Kindererziehungszeiten
Die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung von Kindererziehungszeiten zu einem Elternteil (= überwiegende Erziehung des Kindes in den ersten vier Lebensjahren) kann nur mehr über Antrag bis 31. Dezember 2016 geändert werden.