Zu Eigenpensionen gebührt für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten ein Kinderzuschuss. Er wird für ein und dasselbe Kind aber nur einmal gewährt.
Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind monatlich EUR 29,07; er gebührt auch zu den Pensionssonderzahlungen.
Kinderbegriff:
- Kinder und Wahlkinder,
- Stiefkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten in Hausgemeinschaft leben und
- Enkelkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten in Hausgemeinschaft leben, gegenüber der Pensionistin/dem Pensionisten unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.
Der Kinderzuschuss gebührt grundsätzlich bis zum
18. Lebensjahr des Kindes; darüber hinaus über Antrag
- bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum
27. Lebensjahr) - für die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
- bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer.