Eintritt des Versicherungsfalles und Antragstellung
Der Versicherungsfall für eine Witwen(Witwer)pension tritt mit dem Todestag des Ehepartners ein.
Für die Gewährung von Hinterbliebenenpension(en) ist - wie für jede andere Leistung aus der Pensionsversicherung auch - eine Antragstellung erforderlich.
Beachte
Aus einer bloßen Lebensgemeinschaft kann kein Anspruch auf eine Witwen(Witwer)pension entstehen.
Welcher Personenkreis hat Anspruch auf eine Witwen(Witwer)pension?
- Ehe ist zum Zeitpunkt des Todes AUFRECHT
Ein hinterbliebener Ehepartner hat nach dem Tode seines versicherten Ehepartners Anspruch auf die Hinterbliebenenpension, wenn die Wartezeit erfüllt ist.
- Ehe ist im Zeitpunkt des Todes NICHT AUFRECHT
* bei Unterhaltspflicht
Es besteht jedoch auch, sofern keine neue Ehe geschlossen wurde, Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, wenn die Ehe geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist, wenn der verstorbene frühere Ehepartner im Zeitpunkt seines Todes verpflichtet war, Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten oder geleistet hat.
Die entsprechenden Unterlagen sind dem Antrag auf Witwen(Witwer)pension beizulegen (z.B. gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich).
* bei Unterhaltszahlung
Leistete der Verstorbene zur Deckung des Unterhaltsbedarfes nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod regelmäßig freiwillig Unterhalt (mindestens während des letzten Jahres vor dem Tod) und hat die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert, besteht jedenfalls Anspruch auf Witwen(Witwer)pension.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung - Wartezeit
Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monaten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder der freiwilligen Versicherung oder
- 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate werden erst ab dem 1.1.1956 berücksichtigt).
Andernfalls beträgt die Wartezeit
- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr
- mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag
- bei einem Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahr
- 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren vollen Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (max. 180 Versicherungsmonate). Für den Versicherungsmonat, um den sich die Wartezeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.
Die Wartezeit entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bzw. einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall des Todes vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16 a beruhen, erworben sind.
Befristung
Es kann trotz des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Witwen(Witwer)pension zu einer Einschränkung des Anspruches auf 30 Kalendermonate nach dem Tod kommen, wenn
- die Witwe(der Witwer) zum Todeszeitpunkt des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt war,
- der/die Verstorbene bei der Eheschließung bereits Pensionist/in oder älter als 65 Jahre (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen) war.
Keine zeitliche Begrenzung erfolgt
- wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde,
- die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.
Wann erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension?
Mit der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension.
Aufgrund der Verehelichung gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die im Zeitpunkt der neuen Eheschließung Anspruch bestand.
Eine zu diesem Zeitpunkt gebührende Ausgleichszulage ist in die Abfertigung nicht mit einzubeziehen.
Kann eine abgefertigte Witwen(Witwer)pension wiederaufleben?
Wird die neue Ehe durch Tod des Ehepartners oder Scheidung aufgelöst, so lebt eine abgefertigte Witwen(Witwer)pension unter bestimmten Voraussetzungen - frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches - wieder auf. Eine diesbezügliche Antragstellung ist erforderlich.
Abfindung
- Sofern die Wartezeit nicht erfüllt ist und der/die Verstorbene mindestens einen Beitragsmonat erworben hat, gebührt der Witwe(dem Witwer) an Stelle der Pension eine Abfindung als einmalige Leistung.
- Wenn die Wartezeit erfüllt ist, aber keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) vorhanden sind, gebührt die Abfindung der Reihe nach den Kindern, den Eltern, den Geschwistern des/der Verstorbenen, wenn sie mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft gelebt haben und überwiegend von ihm/ihn erhalten wurden.