Seit Jänner 2010 kann auch für einen hinterbliebenen Partner, sofern eine eingetragene Partnerschaft gemäß den Bestimmungen des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) vorlag, Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension (Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen) bestehen. Die Bestimmungen der Witwen(Witwer)pension sind sinngemäß auch auf eingetragene Partner/innen anzuwenden. Nähere Informationen finden Sie rechts unter "Witwen(Witwer)pension".