Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
Ein Anspruch auf Knappschaftspension besteht, wenn
- Dienstunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate
andauert oder andauern würde
und
- die Wartezeit erfüllt ist.
Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere im wesentlich gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit (= mindestens 20 % Verdienstabfall) in knappschaftlichen Betrieben auszuüben.
Die Wartezeit wird nur mit knappschaftlichen Versicherungsmonaten geprüft und beträgt,
- 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag, sofern dieser vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt.
- Wenn der Stichtag aber nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit (60 Versicherungsmonate) je nach dem Lebensalter um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten.
Die Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bzw. die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst) ist.
Bei der Berechnung der Knappschaftspension gebührt für jeden knappschaftlichen Versicherungsmonat ein Steigerungsprozentsatz von 0,1 %.
Für die Bemessung der Pension werden ausschließlich die knappschaftlichen Versicherungsmonate, und zwar bis zum Höchstausmaß von 280 Monaten (= max. 28 %), herangezogen.
Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.
Die Knappschaftspension fällt mit dem Anfall der Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension (Leistung aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung) weg.