Pensionsantrittsalter
Für Männer, geboren ab 01.01.1954, gilt als Pensionsantrittsalter die Vollendung des 62. Lebensjahres.
Für Frauen gilt folgende Regelung:
Geburtsdatum | Antrittsalter |
01.01.1962 - 31.12.1963 | 60. Lebensjahr |
01.01.1964 - 30.06.1964 | 60,5. Lebensjahr |
01.07.1964 - 31.12.1964 | 61. Lebensjahr |
01.01.1965 - 30.06.1965 | 61,5. Lebensjahr |
ab 01.07.1965 | 62. Lebensjahr |
Anspruchsvoraussetzungen
Für männliche Versicherte sind diese erfüllt, wenn zum Stichtag mindestens 540 Beitragsmonate erworben wurden.
Für Frauen gilt folgendes:
Geburtsdatum | erforderliche Beitragsmonate |
01.01.1961 - 31.12.1961 | 528 |
ab 01.01.1962 | 540 |
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gelten lediglich Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
Als Beitragsmonate gelten auch
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung,
- Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie
- Ersatzmonate für Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken.