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Pensionsversicherungs-ABC / K



Kindererziehungszeiten

Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden bis zu 48 Monate, im Falle einer Mehrlingsgeburt bis zu 60 Monate, nach der Geburt als Versicherungszeit angerechnet.


Kinderzuschuss

Der Kinderzuschuss ist ein monatlicher Fixbetrag. Er gebührt grundsätzlich zu Eigenpensionen für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bei Schul- oder Berufsausbildung, für die Zeit der Teilnahme an Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz oder bei Erwerbsunfähigkeit auch darüber hinaus.


Knappschaftsalterspension

Jene Pension, die nach Vollendung des Regelpensionsalters gebührt, wenn die Anspruchsvoraussetzung (Wartezeit - Mindestversicherungszeit) erfüllt ist.
Sonderbestimmung: Männer können diese Leistung bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen, wenn die Voraussetzungen für den Knappschaftssold erfüllt sind.


Knappschaftspension

Sonderleistung der knappschaftlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn Dienstunfähigkeit (Verdienstabfall mindestens 20 %) vorliegt und die Wartezeit erfüllt ist.


Knappschaftssold

Sonderleistung der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die über Antrag und nach Erfüllung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des 45. Lebensjahres gewährt wird.


Knappschaftsvollpension

Diese Pension gebührt über Antrag, wenn die Wartezeit erfüllt ist, voraussichtlich dauernde Invalidität vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.


Kontoerstgutschrift

Wert im Pensionskonto, der sich aus den bis einschließlich 2013 erworbenen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen ergibt.


Kontomitteilung

Die Kontomitteilung ist eine Information über den Stand des Pensionskontos.


Kontoprozentsatz

1,78 % des Jahresbruttoeinkommens (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) werden dem Pensionskonto als Teilgutschrift gutgeschrieben.


Korridorpension

Form der Alterspension, die unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann.


Krankenversicherung der Pensionsbezieher*innen

Bezieher*innen einer österreichischen Pension (und auch Übergangsgeldbezieher*innen) unterliegen bei ständigem Aufenthalt im Inland grundsätzlich der Krankenversicherung.
Liegt der Wohnsitz im Ausland, ist der Krankenversicherungsschutz in bestimmten Ländern durch Sozialversicherungsabkommen geregelt.