EG-Recht im Bereich der Sozialversicherung
Österreich hat als Mitglied der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes auch im Bereich der Sozialen Sicherheit das EG-Recht anzuwenden. Damit erfolgt eine Koordinierung der einzelnen Sozialversicherungssysteme (z. B. die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Prüfung von Pflegegeldansprüchen).
Eigenpensionen
Eigenpensionen sind Leistungen, die aus eigenen Versicherungsansprüchen entstehen (z. B. Alterspension).
Einheitswert
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt zur Steuerbemessung bescheidmäßig festgestellter Wert, der die Ertragsfähigkeit der land-/ forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausdrückt.
Entziehung
Beendigung einer Leistung mit Bescheid, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (z. B. wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes bei krankheitsbedingten Pensionen).
Ergänzungsgutschrift
Nachträgliche Änderungen der für die Berechnung der Kontoerstgutschrift maßgeblichen Beitragsgrundlagen oder Versicherungszeiten werden ab 2017 in Form eines zusätzlichen Betrages der Kontoerstgutschrift hinzugerechnet.
Erhöhung der Alterspension
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension erfüllt und wird die Pension erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen, erhöht sich die Pension für je 12 Monate der späteren Inanspruchnahme um 5,1 % der zum Pensionsstichtag gebührenden Leistung. Ein bestimmtes Höchstausmaß ist vorgesehen.
Erlöschen
Beendigung einer Leistung ohne weiteres Verfahren (z. B. bei Tod der anspruchsberechtigten Person).
Ersatzmonat
Kalendermonat, der ohne Bezahlung von Beiträgen in der Pensionsversicherung berücksichtigt wird (z. B. Kindererziehung, Präsenzdienst).
Ersatzzeit (im ASVG)
Versicherungszeit, die ohne Bezahlung von Beiträgen in der Pensionsversicherung berücksichtigt wird (z. B. Zeiten der Kindererziehung, des Präsenzdienstes).
Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine selbstständig erwerbstätige Person (Gewerbetreibende*r, Bäuerin*Bauer) nicht mehr in der Lage ist, irgendeine in Betracht kommende Erwerbstätigkeit auszuüben. Für Personen, die das 50. bzw. 60. Lebensjahr beendet haben, gelten Sonderbestimmungen.
Erwerbsunfähigkeitspension
Jene Pension, die gebührt, wenn die Wartezeit erfüllt ist, kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation besteht bzw. eine berufliche Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar ist, Erwerbsunfähigkeit vorliegt und diese voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert.