DRUCKEN

Befreiung von der Rezeptgebühr bei hoher finanzieller Belastung

Durch die Behandlung von Krankheiten und Gebrechen entstehen oft sehr hohe Medikamentenkosten, die zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Versicherten führen können. Daher besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit zu werden.


Befreite Personen

Von der Rezeptgebühr befreit sind Personen mit

  • anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten und
  • besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit


Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sind auch beim Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln von der Entrichtung des Selbstbehaltes befreit.
Auch zahlen diese Versicherten keine gesetzliche Zuzahlung
für Kur-, Genesungs- und Rehabilitationsaufenthalte.


Sozial schutzbedürftige Personen

Folgende Personen gelten als besonders sozial schutzbedürftig und können mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen (siehe Service-Zone):

  • Personen, deren Nettoeinkommen den Richtsatz für die Ergänzungszulage nicht übersteigt
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes, deren Einkommen zu einem großen Teil durch die Heimkosten gebunden ist und die nur ein geringes Taschengeld beziehen und
  • Personen, deren Familien-Nettoeinkommen im Verhältnis zur Anzahl der Familienmitglieder sehr niedrig ist

Ebenfalls sozial schutzbedürftig sind

  • Personen, die eine Ergänzungs- oder Ausgleichszulage(die sogenannte "Mindestpension") beziehen
  • Personen, die einen Pensionsbonus oder Ausgleichszulagenbonus beziehen

    Diese Personen sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.

Richtsätze für die Befreiung


Richtsätze für die Befreiung von der Rezeptgebühr
Personengruppe

Richtsatz

Alleinstehende bis zu einem  Nettoeinkommen vonEUR 1.217,96
Ehepaare/eingetr. Partner bis zu einem Nettoeinkommen vonEUR 1.921,46
für jedes mitversicherte Kind
erhöht sich der Richtsatz um
EUR 187,93


Für Personen, die wegen eines Gebrechens oder Leidens einen erhöhten Medikamentenbedarf nachweisen können, wie chronisch Kranke, erhöhen sich diese Richtsätze um 15 %:


Erhöhte Richtsätze für die Befreiung von der Rezeptgebühr
PersonengruppeRichtsatz
Alleinstehende bis zu einem
Nettoeinkommen von
EUR 1.400,65
Ehepaare/eingetr. Partner bis zu einem Nettoeinkommen vonEUR 2.209,68
für jedes mitversicherte Kind
erhöht sich der Richtsatz um
EUR 187,93

Nachsichten

Für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, besteht auf formlosen Antrag die Möglichkeit, dass bezahlte Behandlungsbeiträge bis zu einem Jahr rückwirkend und auch für die Zukunft - auf die Dauer der Rezeptgebührenbefreiung, längstens aber für ein Jahr - zurückgezahlt oder nachgesehen werden.

Bei Überschreiten einer monatlichen Belastungsgrenze können auch Versicherte, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind, Beträge zurückgezahlt oder nachgesehen bekommen. Mehr dazu erfahren Sie rechts auf der Linkleiste unter Nachsicht des Behandlungsbeitrages.