Schul- oder Berufsausbildung, außerordentliches Studium, Auslandsstudium
Betreibt Ihr Kind ein außerordentliches Studium, Auslandsstudium, eine Schul- oder Berufsausbildung an einer anderen (z. B. AHS, BHS) als den unter Punkt 2. genannten Einrichtungen, senden Sie uns bitte den Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe.
Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, legen Sie bitte eine Schulbesuchsbestätigung (Inskriptionsbestätigung) mit Nachweis über mindestens 20 Wochenstunden vor.
Ordentliches Studium
Für Studenten, die
- ein ordentliches Studium an einer österreichischen Universität, Kunsthochschule, theologischen Lehranstalt, der Akademie der bildenden Künste oder einer in Österreich akkreditierten Privatuniversität betreiben
- eine öffentliche (mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete) pädagogische Akademie, berufspädagogische Akademie, eine Akademie für Sozialarbeit oder
- einen Studiengang an einer Fachhochschule oder
- eine Privatschule, wenn diese mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist, ein eigenes Organisationsstatut hat und aufgrund einer Verordnung mit (Berufs-)Pädagogischen Akademien vergleichbar ist, oder
- eine medizinisch-technische Akademie oder Hebammenakademie absolvieren
gelten je nach Studienfortschritt unterschiedliche Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsberechtigung.
Erstmaliger Studienbeginn
Voraussetzung für eine weitere Anspruchsberechtigung ist die Vorlage der Fortsetzungsbestätigung (Inskriptionsbestätigung) und der Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe.
Ihr Kind befindet sich im ersten Studienabschnitt, jedoch nicht mehr im 1. Studienjahr
Für die weitere Anspruchsberechtigung ist der Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe vorzulegen. Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, ist die Anspruchsberechtigung von einem Leistungsnachweis und der weiteren Inskription abhängig. Der Leistungsnachweis wird von der Universität auf dem Universitätsformular "Bestätigung über den Studienerfolg" ausgestellt.
Der Leistungsnachweis muss mindestens umfassen:
- positiv abgelegte Prüfungen im Ausmaß von 8 Wochenstunden bzw. 16 ECTS innerhalb des letzten Studienjahres oder
- eine Teilprüfung der 1. Diplomprüfung/des 1. Rigorosums
innerhalb des letzten Studienjahres.
Voraussetzung für die weitere Anspruchsberechtigung ist daher bei fehlendem Anspruch auf Familienbeihilfe die Vorlage des entsprechenden Leistungsnachweises (Kopie ausreichend) und der Fortsetzungsbestätigung (Inskriptionsbestätigung).
Sollte Ihr Kind im vergangenen Studienjahr an der Erbringung des Leistungsnachweises gehindert gewesen sein (z. B. durch länger als drei Monate dauernde schwere Erkrankung, Mutterschaft), setzen Sie sich bitte mit Ihrer Kundenservicestelle in Verbindung.
Ihr Kind befindet sich im zweiten oder dritten Studienabschnitt
Voraussetzung für die weitere Anspruchsberechtigung ist der Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe. Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, ist für die weitere Anspruchsberechtigung ein Nachweis über den Abschluss des ersten Studienabschnittes, also eine
- Kopie des Zeugnisses der ersten Diplomprüfung oder
- Kopie eines Zeugnisses des ersten Rigorosums beim Medizinstudium
sowie die Fortsetzungsbestätigung (Inskriptionsbestätigung) vorzulegen. Ein Leistungsnachweis ist nicht erforderlich.
Achten Sie bitte darauf, uns in jedem Fall die Beendigung des Studiums/der Schul- und Berufsausbildung bzw. eine allfällige Erwerbstätigkeit (Ferialpraxis)/den Präsenzdienst Ihres Kindes binnen zwei Wochen zu melden!
Das Studienjahr dauert jeweils von Beginn des Wintersemesters bis zum Ende des Sommersemesters. Quereinsteiger des Sommersemesters sind so zu behandeln, als hätten sie erst im darauffolgenden Wintersemester mit dem Studium begonnen.