Witwen-/Witwerrente/Rente an hinterbliebene eingetragene Partner
Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente oder einer Rente aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft besteht, wenn Ihr Partner an den Folgen eines anerkannten Arbeits-/Dienstunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit verstorben ist. Als Partner gelten Ehepartner bzw. eingetragene Partner, wenn die Beziehung bis zum Todeszeitpunkt aufrecht war. Ist die Ehe vor dem Tod aufgelöst bzw. die eingetragene Partnerschaft beendet worden so haben Sie nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (z.B. Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Partner) Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. In diesem Fall ist ein Antrag zu stellen.
Höhe der Witwen/Witwerrente
Die Höhe einer Witwen-/Witwerrente beträgt prinzipiell 20% der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person. Die Leistung an einen geschiedenen bzw. früheren Partner ist jedoch mit der Höhe der zum Todeszeitpunkt bestehenden Unterhaltsverpflichtung begrenzt.
Eine Erhöhung der Rente auf 40 % ist vorgesehen:
- für weibliche Rentenbezieher bei Vollendung des 60. Lebensjahres
- für männliche Rentenbezieher bei Vollendung des 65. Lebensjahres
- wenn die bezugsberechtigte Person selber mindestens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hat (altersunabhängig)
Alle Hinterbliebenenrenten (Partner und Kinder) dürfen gemeinsam nicht mehr als 80 % der Bemessungsgrundlage betragen. Gegebenenfalls werden alle Renten anteilsmäßig gekürzt.
Wenn Sie einen neuen Partner haben
Sollten Sie eine neue Partnerschaft (Ehe oder eingetragene Partnerschaft) eingehen, sind Sie verpflichtet, dies umgehend der BVAEB-Unfallversicherung zu melden. Unter bestimmten Umständen besteht Anspruch auf eine Abfertigung. Diese beträgt das 35-fache der mit 20% berechneten Hinterbliebenenrente. Wurde eine Abfertigung ausbezahlt, kann es bei Auflösung der neuen Partnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen zum Wiederaufleben der Hinterbliebenenrente kommen. Dafür ist ein Antrag erforderlich.
Mein Partner ist nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben.
Wenn Ihr Partner Schwerversehrter war (eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % hatte) gebührt Ihnen eine Beihilfe. Diese beträgt das 6-Fache der Bemessungsgrundlage.
Waisenrente
Anspruch auf eine Waisenrente besteht für:
- Kinder und Wahlkinder der verstorbenen Person
- Stiefkinder, wenn sie mit der verstorbenen Person in einer Hausgemeinschaft gelebt haben
Eine Waisenrente gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Über Antrag kann die Rente bis höchstens zum 27. Lebensjahr unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
- während einer Schul- oder Berufsausbildung
- wenn ein Studium zielstrebig betrieben wird
- bei Teilnahme an einem freiwilligen Sozialjahr
- bei Teilnahme an einem freiwilligem Umweltschutzjahr
- bei Teilnahme an Gedenk-, Friedens- oder Sozialdiensten im Ausland nach dem Freiwilligengesetz
Erforderlichen Nachweise
Diese sind z.B. Lehrverträge, Schulbesuchsbestätigungen, Inskriptionsbestätigungen, Nachweis des Studienerfolges. Kinder, die infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind, haben ohne Alterslimit Anspruch auf eine Waisenrente. Voraussetzung dafür ist, dass diese Erwerbsunfähigkeit seit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit Beendigung der Ausbildung bestanden hat.
Höhe der Rente
Für einfach verwaiste Kinder beträgt die Rente 20 % der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person. Für Doppelwaisen beträgt die Rente 30 % der Bemessungsgrundlage der verstorbenen Person. Alle Hinterbliebenenrenten (Partner und Kinder) dürfen gemeinsam nicht mehr als 80 % der Bemessungsgrundlage ausmachen. Gegebenenfalls werden alle Renten anteilsmäßig gekürzt.
Meldepflichten
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und Waisenrente beziehen, müssen Sie jede Änderung, die für die Weitergewährung der Rente maßgeblich ist, melden. Zum Beispiel:
Sie beenden die Lehrausbildung regulär oder vorzeitig.
Sie beenden die Schulausbildung.
Sie können den Studienerfolg nicht nachweisen oder geben das Studium auf.
Sie nehmen eine Erwerbstätigkeit (Arbeit) mit mehr als 20 Stunden in der Woche auf.
Bitte senden Sie die entsprechenden Unterlagen direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.
Eine Eheschließung/eingetragene Partnerschaft in Bezug auf eine Waisenrente ist nur dann zu melden, wenn es dadurch zu einer Namensänderung kommt. Sie hat keine Auswirkung auf den Rentenanspruch.
Bestattungskosten
Diese können bis zur Höhe der monatliche Bemessungsgrundlage übernommen werden. Die Auszahlung erfolgt an die Person, die die Kosten für die Bestattung getragen hat. Rechnungen und Zahlungsbelege sind zur Kostenerstattung einzureichen. Bleibt ein Überschuss so wird dieser an nahe Angehörige ausgezahlt, sofern sie mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Senden Sie Rechnungen und Zahlungsbelege direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.
Überführungskosten
Können zur Gänze oder teilweise übernommen werden. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung auf die kein Rechtsanspruch besteht. Wie bei den Bestattungskosten erfolgt die Auszahlung an die Person die die Überführungskosten bezahlt hat.
Senden Sie Rechnungen und Zahlungsbelege direkt an die Unfallversicherung der BVAEB.