Möglichkeiten der BVAEB-Unfallverhütung
- Zusammenarbeit mit Betrieben, Einrichtungen und Körperschaften zum Zwecke der Einhaltung der zur Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen
- Beratung und Schulung von Dienstgebern und Dienstnehmern sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierten Personen und Einrichtungen
- vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten
- Steigerung der Unfallverhütungskompetenz
Die BVAEB-Unfallverhütung arbeitet mit Behörden und Körperschaften zusammen
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung/Unfallverhütung haben in Fragen, die mit der Unfallverhütung zusammenhängen, mit den zuständigen Behörden und den Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zusammenzuarbeiten. In diesem Zusammenhang sind sie vor der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften zu informieren.
Sicherheitsberatung der BVAEB-Unfallverhütung
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger treffen Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, welche durch eigenverantwortliches Handeln und aktives Mitwirken des/der Einzelnen erreicht wird. Wir stehen Ihnen gerne auch für Information und Beratung zur Verfügung. Wir vermitteln unser Fachwissen und finden gemeinsam mit den Betroffenen Lösungen in Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Präventivdienste des Dienstgebers
Im Sinne der Verpflichtung zur umfassenden Gefahrenverhütung hat der Dienstgeber darauf zu achten, dass die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung den sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden und hat eine Verbesserung von Arbeitsbedingungen anzustreben. Dazu benötigt der Dienstgeber zur Beratung in Fragen der Sicherheit und der Gesundheit, sowie zur Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die fachkundige Unterstützung durch die gesetzlich vorgesehenen Präventivdienste, nämlich Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen.
Sicherheitsfachkräfte
Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften (SFK) sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (AschG) und im Bundes-Bedienstetengesetz geregelt und kann entweder durch die Beschäftigung von eigenen Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfüllt werden oder durch Inanspruchnahme einer externen Sicherheitsfachkraft oder eines sicherheitstechnischen Zentrums.
Arbeitsmedizinische Betreuung
Der Dienstgeber hat für seine Dienststelle auch eine arbeitsmedizinische Betreuung zu gewährleisten, wobei diese Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum laut der Liste des zuständigen Bundesministeriums, durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten/Ärztinnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Arbeitsmediziner/innen) oder durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner/innen zu erfolgen hat. Die Bestellung von Präventivkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verordnungen. Auch wenn die Präventivdienste in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei sind, gelten sie als Organe des Dienstgebers.
Sicherheitsvertrauenspersonen der Personalvertretung
Als Ergänzung zu den Aufgaben, die der Personalvertretung bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über die gesetzlichen Bestimmungen zukommt, sind entsprechend der Rahmenrichtlinie Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) zu bestellen, die bei Ausübung ihrer Aufgaben weisungsfrei sind. Somit sind Sicherheitsvertrauenspersonen ausschließlich Vertreter der Dienstnehmerseite. Die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson ist Arbeitszeit.
Sicherheitsvertrauenspersonen werden vom Dienstgeber im Einvernehmen mit der Personalvertretung für eine jeweils vierjährige Funktionsperiode, in ausreichender Zahl - abhängig vom Beschäftigungsstand zum Zeitpunkt der Ernennung - bestellt und können nur auf Verlangen der Personalvertretung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen werden. Diese Bestellung ist ab elf in einer Dienststelle regelmäßig beschäftigten Personen vorgesehen. In Dienststellen bis zu 50 Beschäftigten kann ein Mitglied der Personalvertretung die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Der Sicherheitsvertrauensperson ist – neben der zur Berechtigung der Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Grundausbildung – auch Weiterbildung im Rahmen dieser Aufgabe zu ermöglichen.
Weitere Leistungen der BVAEB-Unfallverhütung
Beispiel Fahrsicherheitstraining
Als freiwillige Leistung kann unter bestimmten Voraussetzungen für Berufskraftfahrer ein Zuschuss zu einem beruflich erforderlichen Fahrsicherheitstraining geleistet werden.
Arbeitsunterlagen und Broschüren
In Zusammenarbeit mit dem Verkehrs-Arbeitsinpektorat erstellt die BVAEB Richtlinien und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz.
Diese Arbeitsunterlagen werden derzeit laufend überarbeitet und stehen bis zur Neuauflage noch im alten Layout als Download zur Verfügung.