Beziehern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, deren Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage.
Beziehern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, deren Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage.