Für die pensionsrechtlichen Ansprüche dieser Personen sind die entsprechenden Bestimmungen nach dem ASVG und APG - wie für pensionsversicherte Personen - anzuwenden. Zum Stichtag 1.1.2014 wird nach den Bestimmungen des APG und ASVG eine Kontoerstgutschrift im elektronischen Pensionskonto eingetragen. Für alle Folgejahre werden dann jeweils die entsprechenden Jahresteilgutschriften zur Kontoerstgutschrift addiert.
Die Einsicht in das Pensionskonto ist jederzeit auch auf elektronischem Weg möglich.