Für alle Personen, die ab 01.01.1955 geboren sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) zumindest zum Teil oder zur Gänze.
Im Bereich des Pensionsrechtes der Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Geburtsjahrgang ab 1955 ergibt sich die folgende Gliederung:
Geboren vor dem 1.1.1976 mit einer Pragmatisierung vor dem
1.1.2005:
Für Personen dieser Gruppe werden von der BVAEB, Pensionsservice, elektronische
Pensionskonten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
geführt. Nach dem Wechsel vom Aktiv- in den Ruhestand ist sowohl ein Ruhebezug
nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) als auch eine Pension auf Basis des
Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) zu bemessen. In der
Berechnung wird aus beiden Teilpensionen die Gesamtpension gebildet. Das Ausmaß
des nach dem PG 1965 gebührenden Teils der Gesamtpension entspricht dem
Prozentausmaß, das sich aus der bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit ergibt. Der nach dem APG gebührende Teil der Gesamtpension
gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes auf 100 %
entspricht; nur über die Anwartschaften nach diesem Teil (APG) gibt das
elektronische Pensionskonto Auskunft.
Diese Personen erhalten keine Kontoerstgutschrift übermittelt. Im
elektronischen Pensionskonto wird zwar ein Feld Kontoerstgutschrift angezeigt,
doch ist dies keine Zwischenabrechnung aller Anwartschaften bis 1.1.2014
sondern lediglich die Summe der Teilgutschriften bis inklusive 2013.
Pensionskonto für Bundesbeamte (§ 100 PG 1965)
Geboren nach dem 31.12.1975 mit einer Pragmatisierung vor dem
1.1.2005:
Für Personen dieser Gruppe werden die pensionsrechtlichen Anwartschaften zum
Stichtag 1.1.2014 sowohl nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) als auch nach
dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet, Teilpensionen auf der Grundlage
der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bis 31.12.2004 (s. o.) gebildet, und als
Summe in Form einer Kontoerstgutschrift im elektronischen Pensionskonto
eingetragen. Für alle Folgejahre werden dann jeweils die entsprechenden
Jahresteilgutschriften zur Kontoerstgutschrift addiert. Die Kontoerstgutschrift ist im Elektronischen Pensionskonto eingetragen. Eine Mitteilung zum Elektronischen Pensionskonto wird auf Anfrage übermittelt. Hier finden Sie weitere Informationen zum online-Einstieg.
Geboren nach dem 31.12.1954 mit einer Pragmatisierung nach dem
31.12.2004:
Für die pensionsrechtlichen Ansprüche dieser Personen sind die entsprechenden
Bestimmungen nach dem ASVG und APG – wie für pensionsversicherte Personen –
anzuwenden. Zum Stichtag 1.1.2014 wird nach den Bestimmungen des APG und ASVG
eine Kontoerstgutschrift im elektronischen Pensionskonto eingetragen. Für alle
Folgejahre werden dann jeweils die entsprechenden Jahresteilgutschriften zur
Kontoerstgutschrift addiert. Die Kontoerstgutschrift ist im Elektronischen Pensionskonto eingetragen. Eine Mitteilung zum Elektronischen Pensionskonto wird auf Anfrage übermittelt. Hier finden Sie weitere Informationen zum online-Einstieg