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Sonderwochengeld — Details zu Anspruch, Höhe und Dauer

Sonderwochengeld gebührt, wenn nach Mutterschutzgesetz der Versicherungsfall der Mutterschaft während einer Karenz bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes eintritt und kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen wird.


Anspruchsdauer

Sonderwochengeld gebührt

  • für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
  • für den Tag der Entbindung
  • für die ersten acht Wochen nach der Entbindung
  • bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung 

Damit die Dauer des Sonderwochengeldanspruches nach der Geburt bestimmt werden kann, benötigen wir im Fall von Frühgeburten oder Kaiserschnittentbindungen eine ärztliche Bestätigung. Eine Geburtsurkunde ist nur dann zu übermitteln, wenn die Geburt außerhalb Österreichs stattgefunden hat.


Bei Vorlage eines Fach,- oder Amtsärztlichen Zeugnisses, wonach Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes bei Fortführung der Beschäftigung gefährdet wären, gebührt Sonderwochengeld nach Ende der Karenz - bzw. falls dieser Zeitpunkt früher eintritt – ab Eintritt des absoluten Beschäftigungsverbotes.

Antrag auf Sonderwochengeld

Der Anspruch auf Sonderwochengeld kann durch Übermittlung einer fachärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin an die BVAEB geltend gemacht werden. Ein Einkommensnachweis wird nicht benötigt.

Höhe des Sonderwochengeldes

Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes (60% des letzten vollen Brutto-Entgelts).

Auszahlung des Sonderwochengeldes

Die BVAEB weist das Sonderwochengeld alle vier Wochen im Nachhinein an. Voraussetzung für eine pünktliche Auszahlung ist, dass alle Informationen und Unterlagen, die wir zur Feststellung des Anspruches und Berechnung der Höhe benötigen, zeitgerecht und vollständig bei uns eingelangt sind.

Ruhen des Sonderwochengeldes

Der Anspruch auf Sonderwochengeld ruht

  • solange Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % des vollen Entgeltes hat. Besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 % dieses Bezuges, so ruht das Sonderwochengeld zur Hälfte
  • solange während des Anspruches auf Sonderwochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.