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Unterstützung bei Zahlungsstockungen

Der 4. Lockdown und die damit verbundene Beeinträchtigung des regulären Geschäftsbetriebes stellt betroffene Unternehmen mitunter vor die Herausforderung, die laufenden Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuführen. Der Gesetzgeber hat angesichts dieser angespannten Situation zeitnah reagiert und neben dem Wiederaufleben von diversen finanziellen Förderungen und Unterstützungsleistungen eine temporäre Zahlungserleichterung für die österreichischen Betriebe beschlossen.


Temporäre Stundungen

Konkret wurde im Bedarfsfall die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 – also für die Monate des Lockdowns – zu stunden. 

Voraussetzung dafür ist, dass

  • die fristgerechte Zahlung aufgrund einer pandemiebedingten angespannten Unternehmensliquidität nicht möglich ist und
  • das gegenüber der BVAEB glaubhaft gemacht wird.


Die im Falle von Kurzarbeit in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind in jedem Fall so wie bisher zeitgerecht abzuführen.

Zahlungsfrist 31.01.2022 

Wird von der Stundungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, sind die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 spätestens am 31.01.2022 einzuzahlen. Die dreitägige Respirofrist gilt auch in diesen Fällen. Verzugszinsen werden im reduzierten Ausmaß in Höhe von 1,38 % fällig.

Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung von rechtzeitig beantragten Förderungen bzw. sonstigen Unterstützungsleistungen und kann deshalb die Zahlungsfrist per 31.01.2022 nicht eingehalten werden, wenden Sie sich bitte zeitgerecht an unsere Ansprechpartner. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten steht die BVAEB den Dienstgeberinnen und Dienstgebern mit individuellen Lösungen unterstützend zur Seite. 

Ab dem Beitragszeitraum Jänner 2022 sind die Beiträge wiederum bis zum 15. des Folgemonates zu begleichen. 

Kommt es zu Zahlungsstockungen, nehmen Sie bitte zeitgerecht mit der BVAEB Kontakt auf. Nur wenn die Probleme bekannt sind, können Lösungen gefunden werden. Andernfalls werden die standardisierten gesetzlichen Einbringungsmaßnahmen in die Wege geleitet.


Bestehende Ratenvereinbarungen

Im Rahmen des "2-Phasen-Modells" bereits mit der BVAEB vereinbarte Ratenzahlungen für rückständige Beiträge aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind von der gesetzlichen Stundungsmöglichkeit ausgenommen. Die Raten sind grundsätzlich weiterhin in vereinbarter Höhe abzuführen.

Sollte es allerdings zu zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung von beantragten Förderungen bzw. sonstigen Unterstützungsleistungen kommen und deshalb kurzfristige Zahlungsstockungen eintreten, wenden Sie sich bitte zeitgerecht an unsere Ansprechpartner. Die BVAEB wird im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, zum Beispiel durch ein kurzes Aussetzen der Ratenzahlungen, den Dienstgeberinnen und Dienstgebern auch in dieser Situation mit individuellen Lösungen zur Seite stehen.

Der Umstand, dass die laufenden Sozialversicherungsbeiträge der Beitragszeiträume November und Dezember 2021 im Falle einer Stundung bis 31.01.2022 nicht zum gesetzlichen Zahlungstermin (15. des Folgemonates) einlangen, stellt im Hinblick auf die getroffene Ratenvereinbarung keinen Terminverlust dar.

Beachten Sie bitte bei Ihren Überlegungen, dass nach Ablauf der ersten Ratenphase mit 30.09.2022 weitere Zahlungserleichterungen in einer zweiten Phase (bis längstens 30.06.2024) nur möglich sind, wenn unter anderem zumindest 40 % des Beitragsrückstandes aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bereits beglichen wurden.