In unserem vorherigen Dienstgeber-Newsletter zum COVID-19-Zweckzuschussgesetz haben wir Sie unter anderem über die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für nicht hauptberuflich tätige Personen, die in Test- und Impfstraßen beschäftigt werden, informiert.
Die beitragsrechtliche Sonderregelung für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Freibetrag für Aufwandsentschädigungen bis EUR 1.000,48) wurde bis 31.03.2022 verlängert.