Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, das bereits mehrmals geändert wurde, beinhaltet unter anderem Regelungen, wie Personen, die in Teststraßen und Impfstraßen beschäftigt werden, sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind. Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der österreichweit akkordierten Vorgehensweise, um Ihnen die korrekte Anmeldung und Beitragsentrichtung zu erleichtern:
- Bei den in Test- und Impfstraßen nicht hauptberuflich tätigen unterstützenden Personen handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Tätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) unterliegen. Je nach dem jeweiligen Sachverhalt wird eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer vorliegen. Aus den bisherigen Feststellungen ist anzunehmen, dass es sich im Regelfall um freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG bzw. § 1 Abs. 6 B-KUVG handelt. Dies gilt sowohl für medizinisches als auch sonstiges Personal.
- Da Dienstleistungen geschuldet werden, ist eine Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen nach sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungskriterien ausgeschlossen. Es liegt weder ein in sich geschlossenes Werk vor noch wird ein gewährleistungstauglicher Erfolg geschuldet.
- Ärzte sind nicht als freie Dienstnehmer anzumelden. Die Tätigkeit ist als freiberuflich zu qualifizieren und unterliegt dem Ärztegesetz. Sie ist bei der Ärztekammer zu melden und begründet die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer. Sie unterliegt daher der Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) - Tätigkeit neben Niederlassung oder neben Anstellung - oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) - Wohnsitzärzte. Die Entschädigungen fließen in die Beitragsgrundlage nach FSVG/GSVG ein.
- Aufwandsentschädigungen bis zu einer monatlichen Höhe von 1.000,48 Euro bleiben beitragsfrei. Eine Anmeldung als freier Dienstnehmer ist nicht durchzuführen.
- Wird der Freibetrag in Höhe von 1.000,48 Euro überschritten, ist hinsichtlich des darüber hinausgehenden Einkommens eine entsprechende Anmeldung zur Pflichtversicherung zu erstatten.
- Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (475,86 Euro) besteht Vollversicherungspflicht, sonst Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung. Für die Beurteilung der Pflichtversicherung ist der Betrag von 1.000,48 Euro im Monat von der Entschädigung als Freibetrag abzuziehen.
- Betreibt ein Land oder eine Gemeinde eine Test- und Impfstraße mit eigenen Beschäftigten, ist die Anmeldung bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erstatten.
- Erfolgt dies durch eine Hilfsorganisation bzw. einen anderen privaten Betreiber, hat die Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu erfolgen.
- Die beitragsrechtliche Sonderregelung für diese Aufwandsentschädigungen ist derzeit bis 30.06.2021 befristet.