Gesundheitseinrichtungen und Ambulatorien sind offen
Die BVAEB sichert die Versorgung von Gesundheitsleistungen auch in Krisenzeiten. Sowohl Gesundheitseinrichtungen als auch die BVAEB-Ambulatorien bleiben daher für Sie geöffnet. Wir ersuchen Sie zur Gewährleistung der bestmöglichen Schutzmaßnahmen um telefonische Voranmeldung und bitten um Verständnis, dass wir nur dringend notwendige Konsultationen durchführen können.
Überdies bleiben auch die Kundenservicestellen für Sie geöffnet. Wir ersuchen Sie jedoch, nur bei absoluter Notwendigkeit persönlich die Kundenservicestellen aufzusuchen. Sämtliche Anliegen können Sie über e-Mail, die BVAEB-Website sowie MeineBVAEB oder per Post erledigen. Ebenso stehen Einwurfboxen/Postfächer vor Ort für eine kontaktlose Übergabe zur Verfügung. Telefonisch sind wir innerhalb der gewohnten Servicezeiten für Sie erreichbar.
Alle Öffnungszeiten sowie Kontaktdaten finden Sie auf der Kundenservicestellen-Übersicht.
Übersicht der weiteren Maßnahmen:
- Krank- bzw. Arbeitsunfähigkeitsmeldungen können bis auf weiteres telefonisch erfolgen. Bei Verdacht auf eine COVID19-Erkrankung kontaktieren Sie bitte unabhängig davon die Gesundheitshotline 1450.
- Für die Dauer der Pandemie können Medikamentenverordnungen nach telefonischer Kontaktaufnahme zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient erfolgen. Die Abholung in der Apotheke erfordert nicht mehr unbedingt ein Papierrezept. Die Übermittlung des Rezepts von einer/einem Ärztin/Arzt an die Apotheke kann auch auf anderem Weg erfolgen. Die Medikamente können in den Apotheken ebenso an andere Personen, sofern sie Namen und die SV-Nummer der Patientin/des Patienten kennen, abgegeben werden
- Über den Zeitraum der Pandemie entfällt zudem die Bewilligungspflicht bei den meisten Medikamenten.
- Bei Medikamenten kann der Bedarf für 1 Monat abgegeben werden. Nur bei speziellen Fällen (z.B. Neueinstellungen) muss eine direkte Kommunikation mit der Ärztin/dem Arzt stattfinden.
- Krankentransporte sind bis auf weiteres bewilligungsfrei.
- Gleiches gilt für Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500,-- Euro sowie Röntgen und Schnittbilduntersuchungen.
- Telemedizinische Krankenbehandlungen (Skype, Videokonferenz, Telefon) können soweit sie notwendig sind, wie eine in der Ordination erbrachte Leistung abgerechnet werden. Diese Regelung gilt für Ärzte, Hebammen, Psychotherapeuten und Psychologen).