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Überweisungsverfahren



Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde stehen, sind mit diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen, wenn daraus ein Ruhegenuss oder Versorgungsgenuss zusteht.
Damit bei einem Übertritt vom privaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und umgekehrt keine versicherungsrechtlichen Nachteile entstehen, werden Überweisungsbeträge geleistet.