Begünstigte Weiterversicherung für pflegende Angehörige
Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/ eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder den Landesgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, können eine begünstigte Weiterversicherung beantragen.
Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Personen, die einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder den Landesgesetzen unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können bei Wohnsitz im Inland diese Selbstversicherung beantragen.
Unterstützungen des Sozialministeriumservices
Personen, die seit mindestens einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3 - 7 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder
- einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder
- einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
pflegen und wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, können beim Sozialministeriumservice eine finanzielle Unterstützung beantragen.
Damit soll eine professionelle oder private Ersatzpflege ermöglicht werden.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Personen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen betreuen, können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Die / der nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen (bei einem demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 1).
Arbeiternehmer/innen haben einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz / Pflegeteilzeit. In diesen zwei Wochen kann eine Vereinbarung über eine längere Pflegekarenz / Pflegeteilzeit getroffen werden. Sollte es in den ersten zwei Wochen zu keiner Vereinbarung kommen, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz / Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen (insgesamt vier Wochen). Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz / Pflegeteilzeit anzurechnen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt.
Für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice, für die Dauer der Pflegeteilzeit aliquotes Pflegekarenzgeld. Der Bezug des Pflegekarenzgeldes ist jedoch grundsätzlich mit drei Monaten begrenzt. Für eine zu pflegende Person können auch mehrere Angehörige jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können zB zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten vereinbaren.
Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist jeweils eine erneute Vereinbarung bis zu drei Monaten möglich.
Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges gelten in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit, aliquoter Pflegekarenzgeldbezug erhöht die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Familienhospizkarenz
Zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Betreuung schwerst erkrankter Kinder kann eine Herabsetzung bzw. eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes (=Karenz) beantragt werden.
Die Familienhospizkarenz kann zur Sterbebegleitung für drei Monate beansprucht werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung bis zu sechs Monaten möglich. Bei Begleitung schwersterkrankter Kinder sind fünf Monate Familienhospizkarenz vorgesehen. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht bis zu neun Monaten.
Während dieser Zeiten werden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. vom Bund geleistet.
Folgende Unterstützungen sind vorgesehen:
» Bei finanzieller Notlage kann man während des
Karenzierungszeitraums einen Zuschuss aus dem
Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten.
» Auf Antrag wird während eines Pflegegeldverfahrens ein
Vorschuss zumindest in der Höhe der Pflegegeldstufe 3
gewährt.
Bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz gebührt Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice.