Auszahlung an die pflegebedürftige Person
Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt 12 mal jährlich jeweils zum gleichen Zeitpunkt wie die Auszahlung der Pensionsleistung (Eigen- oder Hinterbliebenenpension; Ruhe- oder Versorgungsgenuss). Es wird an die pflegebedürftige Person selbst bzw. den gesetzlichen Vertreter/ die gesetzliche Vertreterin oder Sachwalter/in ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes für dessen Dauer, wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt überwiegend die Kosten des Aufenthaltes trägt. Ein stationärer Aufenthalt ist der pflegegeldauszahlenden Stelle daher so schnell wie möglich zu melden, da sonst eine Rückforderung erfolgen muss.
Über Antrag ist das Pflegegeld in bestimmten Fällen weiter zu leisten:
- höchstens 3 Monate in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen wegen eines Dienstverhältnisses der Pflegeperson nachgewiesen werden (in Ausnahmefällen noch länger);
- wenn Kosten für die Pflegeperson als Begleitperson im Spital anfallen.
Aufenthalt in einem Pflegeheim
Bei einem Pflegeheimaufenthalt (auch Wohn-, Alters-, Erziehungsheimaufenthalt) auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers werden zur Deckung der Verpflegskosten höchstens 80 Prozent des monatlichen Pflegegeldes an den Kostenträger überwiesen.
Der pflegebedürftigen Person gebührt für diese Zeit ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 10 Prozent der Pflegestufe 3, das sind derzeit monatlich EUR 55,20.
Der übrige Teil des Pflegegeldes ruht.
Erfolgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1.5.1996 gebühren 20 Prozent der Pflegestufe 3 als Taschengeld, das sind EUR 110,30.
Haft
Das Pflegegeld ruht auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
Verringerung des Pflegeaufwandes
Eine Verringerung des Pflegeaufwandes kann zu einer niedrigeren Einstufung oder zur Entziehung des Pflegegeldes führen.