In derartigen Fällen kann somit eine Person, die aufgrund Ihrer Beschäftigung in Österreich nach B-KUVG zu versichern wäre, nicht dem österreichischen System der Pflichtversicherung unterstehen. Bei Mehrfacherwerbstätigkeit mit Auslandsbezug hat daher die betroffene Person nach EU-Recht den zuständigen Träger in ihrem Wohnortstaat (der Staat, in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat) über ihre Mehrfacherwerbstätigkeit zu informieren, der dann den Koordinierungsprozess gegenüber dem EU/EWR- Ausland und/oder der Schweiz startet.
Das entsprechende Formular finden Sie in unserer Service-Zone.