Anspruch auf berufliche Rehabilitation
Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn
- in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in, Angestellte/r und/oder Selbstständige/r ausgeübt wurde und
- sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch
- innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten oder
- in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in, Angestellte/r und/oder Selbstständige/r ausgeübt wurde.
Ziel
Durch diese Maßnahmen soll mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität, Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit beseitigt oder vermieden und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sichergestellt werden.
Die Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten.
Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
Übergangsgeld
Werden Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation erbracht, gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung ein Übergangsgeld in Höhe der fiktiven Pensionshöhe.
Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet.