Warum sind auf der Rückseite meiner e-Card in manchen Feldern nur Sterne abgebildet?
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite Ihrer e-Card. Mit der EKVK ist gesichert, dass Sie nach den Regeln des jeweiligen Landes zu ärztlicher Betreuung bei plötzlichen Erkrankungen kommen. Sind die Datenfelder mit Sternchen befüllt, gilt die EKVK nicht als Anspruchsnachweis. Dies deswegen, weil uns kein Nachweis über die nach österreichischem Recht für die Ausstellung der EKVK erforderlichen Vorversicherungszeiten vorliegt.
Nach EU-Recht sind die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat und/oder der Schweiz erworbenen Krankenversicherungszeiten bei der Ausstellung der EKVK mit zu berücksichtigen. In diesem Fall bitten wir Sie mittels des Formulars "Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten" Ihre Vorversicherungszeiten nachzureichen.
Wenn Sie jedoch in Island, Italien, Malta, den Niederlanden, Polen, Slowenien, Tschechien und/oder Ungarn Vorversicherungszeiten erworben haben, müssen Sie uns bitte
- den Namen und die Adresse des zuletzt für Sie zuständigen Trägers
- sowie Ihre persönliche Identifikationsnummer bei diesem Träger
- oder Ihren Geburtsort und Ihr Geburtsdatum angeben,
damit wir die entsprechende Bescheinigung anfordern können (Nach EU-Recht stellen diese Staaten nicht mehr die genannten Formulare in physischer Form aus). Sobald die Vorversicherungszeiten erreicht sind, wird Ihnen eine e-Card mit EKVK und Datum zugesandt.
Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unseres Service-Centers (telefonisch unter 05 04 05), um den Prozess einer neuen e-Card anzustoßen.
Die Europäische Krankenversicherungskarte auf meiner e-Card ist noch nicht aktiv und ich fahre in den Urlaub. Was muss ich tun?
Sollte Ihnen noch keine e-Card mit Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) zur Verfügung stehen, stellen wir Ihnen gerne eine "Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte" aus. Wenden Sie sich bitte dazu an Ihre Kundenservicestelle. Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung personengebunden ist. Mehr zu den Themen "EKVK", "Urlaub im Ausland" und "Urlaubskrankenscheinbestellung" lesen Sie unter den angeführten Links.
Ich habe meine e-Card verloren. Meine e-Card wurde gestohlen. Was muss ich tun?
Bitte veranlassen Sie die Bestellung einer neuen e-Card. Dazu bieten wir Ihnen gerne folgende Möglichkeiten:
- Serviceline e-Card (050 124 33 11),
- Onlineformular "e-Card Bestellung" - in der Service-Zone oder
- das online-Service-Portal Meine BVAEB.
Sobald Sie den Verlust bzw. den Diebstahl bei uns gemeldet haben, wird Ihre alte e-Card gesperrt.
Achtung: Seit 1.1.2020 muss jede neu ausgestellte e-Card für Personen ab 14 Jahren mit einem Foto der versicherten Person versehen sein.
Wenn Sie einen/eine
- österreichischen Reisepass oder
- österreichischen Personalausweis oder
- ID Austria oder
- österreichischen Scheckkartenführerschein oder
- Aufenthaltstitel / Rot-Weiß-Rot-Karte, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregisters
besitzen, wird nach erfolgter Verlust- bzw. Diebstahlsmeldung automatisch die e-card mit dem Foto aus diesem Dokument zugesandt.
Kinder unter 14 Jahren erhalten weiterhin eine e-card ohne Foto, unabhängig davon, ob ein Foto aus einem der Dokumente verfügbar wäre.
Personen, die im Ausstellungsjahr der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto für die e-card zu bringen.Sie erhalten ihre neue e-card mit Foto, wenn eines aus den oben genannten Dokumenten vorliegt, oder sonst aufgrund der gesetzlichen Ausnahme ohne Foto.
Besitzt die Person keines der Dokumente und trifft keine Ausnahme zu, muss sie ein Foto bringen, damit eine e-card ausgestellt werden kann.
Alle Details zur Fotoregistrierung und Ausnahmen von der Verpflichtung finden Sie unter e-Card mit Foto.
Wie lange dauert die Neuausstellung meiner e-Card?
Für die Neuausstellung Ihrer neuen e-Card benötigen wir ca. 7 Werktage, wenn ein Foto vorliegt oder eine Ausnahme zutrifft.
Meine e-Card läuft bald ab. Muss ich etwas tun?
Seit 1.1.2020 muss jede neu ausgestellte e-Card für Personen ab 14 Jahren mit einem Foto der versicherten Person versehen sein.
Wenn die versicherte Person einen
- österreichischen Reisepass oder
- österreichischen Personalausweis oder
- österreichischen Scheckkartenführerschein oder
- Aufenthaltstitel / Rot-Weiß-Rot-Karte, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregisters
besitzt, wird kurz vor Ablauf der alten e-Card automatisch eine neue mit dem Foto aus diesem Dokument zugesandt. Kinder unter 14 Jahren erhalten weiterhin eine e-Card ohne Foto, unabhängig davon, ob ein Foto aus einem der Dokumente verfügbar wäre.
Personen, die im Ausstellungsjahr der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto für die e-card zu bringen.Sie erhalten ihre neue e-Card mit Foto, wenn eines aus den oben genannten Dokumenten vorliegt, oder sonst aufgrund der gesetzlichen Ausnahme ohne Foto.
Besitzt die Person keines der Dokumente und ist älter als 14 Jahre, muss er/sie ein Foto bringen, damit eine e-Card ausgestellt werden kann.
Alle Details zur Fotoregistrierung und Ausnahmen von der Verpflichtung finden Sie unter www.chipkarte.at/foto.
Ab wann ist auf der e-Card mein Foto?
Ab 01.01.2020 ist auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-Cards für Personen ab 14 Jahren ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das die Karteninhaberin / den Karteninhaber erkennbar zeigt (§ 31a Abs 8 ASVG). Die neue e-Card kommt jeweils kurz bevor das Ablaufdatum auf der Rückseite der aktuellen Karte erreicht ist.
Muss ich etwas tun, um eine e-Card mit Foto zu bekommen?
Sie müssen NICHTS tun, wenn Sie
- einen österreichischen Reisepass oder
- einen österreichischen Personalausweis oder
- eine ID Austria oder
- einen österreichischen Scheckkartenführerschein oder
- .einen Aufenthaltstitel, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregisters haben oder
- eine gesetzliche Ausnahme zutrifft.
Mehr zu den gesetzlichen Ausnahmen von der Fotopflicht finden Sie unter www.chipkarte.at/foto.
Ihre neue e-Card mit Foto wird Ihnen rechtzeitig zugeschickt, bevor die alte abläuft.
Falls Sie auf der Rückseite Ihrer e-Card statt eines Datums den Aufdruck ***** sehen, werden Sie rechtzeitig aufgefordert, ein Foto zu bringen. Bis dahin müssen Sie nichts tun.
Gehöre ich zur Gruppe der Ausnahmen?
Wenn Sie
- im Ausstellungsjahr der neuen e-Card das 70. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben bzw.
- in Pflegegeldstufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind,
dann sind Sie von der Verpflichtung, ein Foto für die e-Card zu bringen, ausgenommen. Sie müssen nichts tun! Sie erhalten automatisch Ihre neue e-Card, bevor die alte abläuft.
Liegt bereits ein Foto vor (siehe Frage "Welches Foto kommt auf die e-Card?"), wird dieses automatisch auf die neue e-Card übernommen.
Liegt kein Foto vor, wird eine e-Card ohne Foto ausgestellt.
Sie können jedoch freiwillig ein Foto für die e-Card zu einer Registrierungsstelle bringen, am besten 3-4 Monate, bevor Ihre aktuelle e-Card abläuft. Ein registriertes Foto löst nicht automatisch die Ausstellung einer neuen e-Card aus. Sie erhalten die neue e-Card wie gewohnt kurz bevor die aktuelle Karte abläuft.
Wann und was muss ich tun, um eine e-Card mit Foto zu bekommen?
Wenn Sie
- keinen österreichischen Reisepass und
- keinen österreichischen Personalausweis und
- keinen österreichischen Scheckkartenführerschein
- keinen Aufenthaltstitel, Fremdenpass, Konventionsreisepass und auch kein anderes Dokument des Fremdenregisters haben,
schauen Sie auf das Ablaufdatum auf der blauen Rückseite Ihrer e-Card. Wenn auf Ihrer e-Card im Feld Ablaufdatum nur Sterne (***) aufgedruckt sind, müssen Sie nichts tun, bis Sie beim Kontakt mit einer Ärztin, einem Arzt oder der Sozialversicherung dazu aufgefordert werden.
- Ist auf Ihrer e-Card ein Ablaufdatum eingetragen, bringen Sie 3 – 4 Monate vor Ablauf Ihrer e-Card ein Passfoto zu einer Registrierungsstelle. Eine Liste finden Sie unter dem Link "Registrierungsstellen".
- Das Foto muss den Passbildkriterien entsprechen. Sie müssen es persönlich abgeben und dabei Ihre e-Card oder Sozialversicherungsnummer vorweisen. Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen Sie zusätzlich Ihren Ausweis und Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis im Original vorzeigen. Besitzen Sie keine österreichische Staatsbürgerschaft, müssen Sie Ihr Reisedokument im Originalvorweisen (z.B. Reisepass, Personalausweis etc.).
- Sie finden alle Registrierungsstellen und Passbildkriterien unter dem angeführten Link.
Welches Foto kommt auf die e-Card?
Die Fotos der Karteninhaberinnen und Karteninhaber werden der Sozialversicherung von folgenden behördlichen Registern zur Verfügung gestellt:
- Identitätsdokumentenregister (Passbehörde)
Hier sind alle Fotos von gültigen österreichischen Reisepässen und österreichischen Personalausweisen gespeichert. - Führerscheinregister
Hier sind alle Fotos von gültigen österreichischen Scheckkartenführerscheinen gespeichert. - Fremdenregister
Fotos von Inhabern von Aufenthaltstitel, Fremdenpass, Konventionsreisepass, Identitätskarte für Fremde, Duldungskarte, Verfahrenskarte (grüne Karte), Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte), Karte für Asylberechtigte oder Karte für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte) werden ebenfalls für die e-Card zur Verfügung gestellt.
Die Sozialversicherung ist für die Fotoregistrierung österreichischer Staatsbürger zuständig. Die Landespolizeidirektionen sind für die Fotoregistrierung von Versicherten ohne österreichische Staatsbürgerschaft verantwortlich.
Das Foto wird auf die e-Card übernommen - in der gesetzlich geregelten Reihenfolge:
- Reisepass oder Personalausweis
- Scheckkartenführerschein
- Aufenthaltstitel, Fremdenpass, Konventionsreisepass bzw. Identitätskarte für Fremde, Duldungskarte, Verfahrenskarte (grüne Karte), Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte), Karte für Asylberechtigte oder Karte für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte).
Im Begleitbrief zur neuen e-Card ist angeführt, aus welchem Register (Identitätsdokumentenregister, Führerschein oder Fremdenregister) das verwendete Foto stammt und zu welchem Datum das Ausweisdokument (z.B. Reisepass) ausgestellt wurde.
Wie kann ich prüfen, ob es schon ein Foto aus einem Register von mir gibt?
Mit dem Foto-Sofort-Check auf www.chipkarte.at/foto können Sie prüfen, ob ein Foto aus einem der Register vorhanden ist (Reisepass / Personalausweis, Scheckkartenführschein, Dokumente des Fremdenregisters).
Ich möchte auch für mein Kind eine e-Card mit Foto. Ist das möglich?
Nein. Unter 14-Jährige bekommen weiterhin jedenfalls eine e-Card ohne Foto und können (auch freiwillig) kein Foto registrieren lassen.
Wenn ich jetzt ein Foto registrieren lasse, erhalte ich dann automatisch eine neue e-Card?
Nein. Eine e-Card Fotoregistrierung löst nicht automatisch eine Kartenausstellung aus.
Welches Foto wird verwendet, wenn in diesen Registern keines vorhanden ist?
In diesem Fall muss die Karteninhaberin bzw. der Karteninhaber ein Foto zur Verfügung stellen, das den Passbildkriterien entspricht. Alle Details dazu finden Sie auf www.chipkarte.at/foto.
Wie und auf welchem Weg kann ich ein Foto für meine e‑Card zur Verfügung stellen?
Alle Informationen finden Sie unter www.chipkarte.at/foto im Bereich „Foto bringen“.
Kann ich einfach irgendein Foto von mir abgeben?
Nein. Das Gesetz gibt vor, dass die Fotos für die e-Card die Kriterien für ein Passbild erfüllen müssen. Details dazu finden Sie unter dem angeführten Link.
Kann ich irgendein Foto hochladen? Bei meiner Jahreskarte und meinem Sportverein geht das ja auch.
Nein. Weil das Foto zur zweifelsfreien Überprüfung von Personen dienen soll, muss vorher sichergestellt werden, dass das Foto und die jeweilige Person übereinstimmen. Darum müssen Sie das Foto persönlich abgeben und dabei Ihre e-Card oder Sozialversicherungsnummer, als Österreicherin bzw. Österreicher Ihren Ausweis und Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. als andere Staatsbürgerin bzw. anderer Staatsbürger Ihr Reisedokument (z.B. Reisepass, Personalausweis) vorzeigen.
Kann ich auch ein e-Bild meines Fotografen verwenden?
Ja. Das e-Bild ist die digitale Speicherung von Fotos von Fotografen auf einem zentralen Server. Das können keine Privatpersonen durchführen. Sie erhalten einen Zettel mit einem Code von Ihrem Fotografen und kein ausgedrucktes Bild. Die Fotoregistrierungsstelle kann durch Eingabe des Codes das Foto abrufen und als Bild für die e-Card speichern. Sie müssen trotzdem persönlich vor Ort zur Fotoregistrierungsstelle kommen, die notwendigen Dokumente mithaben und den Antrag unterschreiben.
Muss ich die Kosten für das Passfoto übernehmen?
Ja. Die Kosten für das benötigte Passfoto sind laut Gesetz von der Karteninhaberin bzw. dem Karteninhaber selbst zu tragen.
Warum bekomme ich die Kosten für das Foto nicht von der Sozialversicherung ersetzt? Ich zahle ja sowieso schon e-Card Service-Entgelt.
Genauso wie bei der Ausstellung eines Reisepasses, Personalausweises oder Führerscheins sind die Kosten für die Erstellung eines geeigneten Passfotos durch die Karteninhaberin bzw. den Karteninhaber zu tragen.
Das e-Card Service-Entgelt ist keine Kartengebühr und ändert sich durch die gesetzliche Fotopflicht nicht. Die Einnahmen aus dem e-Card Service-Entgelt werden zur Gänze für Leistungen im Bereich der Krankenversicherung verwendet.
Wird das Foto auf der e-Card bunt oder schwarz/weiß aufgebracht?
Damit das Foto auf der e-Card nicht verfälscht werden kann, muss dieses durch Lasergravur aufgebracht werden. Bei diesem Verfahren werden die Fotos in schwarz/weiß aufgelasert, so wie z. B. auch beim Personalausweis oder Führerschein. Für die Identifikation des Karteninhabers bzw. der Karteninhaberin ist es nicht wichtig, ob das Foto schwarz/weiß oder bunt ist.
Farblasergravur ist ein sehr kostspieliges Verfahren, das noch nicht weit verbreitet ist und spezielle Materialien bei der Herstellung der Karte voraussetzt. Eine fälschungssichere Aufbringung der Lichtbilder in Farbe würde die Kartenkosten vervielfachen, ohne einen Mehrwert für die Identitätsfeststellung zu bringen.
Was passiert, wenn jemand kein Foto zur Verfügung stellt?
Die Sozialversicherung ist gesetzlich verpflichtet, ab 01.01.2020 an Personen ab 14 Jahren, für die keine Ausnahme gilt, nur mehr e-Cards mit Fotos auszugeben. Wenn daher jemand kein Foto bei den Behörden (Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein, Konventionsreisepass, Fremdenpass, Identitätskarte für Fremde, Aufenthaltstitel oder Duldungskarte, zukünftig Elektronischer Identitätsnachweis) gespeichert hat und kein Foto zur Registrierungsstelle bringt, kann keine neue e-Card mehr ausgestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht nur die Möglichkeit, sich vor einem Arztbesuch einen elektronischen e-Card Ersatzbeleg bei seiner Krankenkasse zu holen, der dann als Anspruchsnachweis für die Behandlung dient.
Müssen auch Kinder ein Foto auf ihrer e-Card haben?
Nein. Für alle Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, wird wie bisher eine e-Card ohne Foto ausgestellt, auch wenn ein Foto in den Registern der Behörden vorhanden sein sollte. Es ist auch nicht möglich, für Kinder unter 13 Jahren und 10 Monaten freiwillig ein Foto für die e-Card abzugeben.
Wenn die e-Card eines Kindes rund um seinen 14. Geburtstag abläuft und dieses Kind keinen österreichischen Reisepass oder Personalausweis besitzt, kann 2 - 3 Monate vor dem 14. Geburtstag ein Foto abgegeben werden. Dieses wird dann für die nächste e-Card des Kindes verwendet. Details dazu finden Sie unter dem angeführten Link.
Müssen auch Senioren oder pflegebedürftige Personen ein Foto auf ihrer e-Card haben?
Personen, die im Jahr der Ausstellung der neuen e-Card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind, sind per Verordnung von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto abzugeben.
- Liegt bereits ein Foto aus Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder dem Fremdenregister vor, wird dieses automatisch auf die e-Card übernommen.
- Liegt kein Foto vor, wird eine e-Card ohne Foto ausgestellt.
- Personen, die von der Fotopflicht ausgenommen sind, können freiwillig ein Foto für die e-Card zur jeweils zuständigen Registrierungsstelle bringen. Alle Registrierungsstellen finden Sie unter dem angeführten Link.
Mein Passfoto / Führerscheinfoto gefällt mir nicht. Kann ich ein anderes Foto auf meiner e-Card haben?
- Nein. Die Reihenfolge, welches Bild verwendet wird, ist gesetzlich vorgegeben: Wenn Sie einen gültigen oder höchstens 5 Jahre abgelaufenen österreichischen Reisepass oder österreichischen Personalausweis besitzen (d.h. dieser wurde auch nicht gestohlen oder als verloren gemeldet), wird dieses Passfoto auf Ihrer neuen e-Card aufgebracht. Wenn Sie sowohl einen österreichischen Reisepass als auch einen österreichischen Personalausweis besitzen, wird das aktuellere der beiden Bilder für die e-Card verwendet. Besitzen Sie keinen gültigen bzw. höchstens fünf Jahre abgelaufenen österreichischen Reisepass oder Personalausweis, aber eine ID Austria, wird dieses Foto für die e-card benutzt.
- Besitzen Sie keinen gültigen österreichischen Reisepass oder österreichischen Personalausweis und keine ID Austria, aber einen gültigen österreichischen Scheckkartenführerschein, wird das Führerscheinfoto auf Ihrer neuen e-Card aufgebracht.
- Wenn Sie keinen dieser Ausweise besitzen, aber ein Foto aus dem Fremdenregister verfügbar ist (aus Aufenthaltstitel, Fremdenpass, Konventionsreisepass, Identitätskarte für Fremde, Duldungskarte, Verfahrenskarte (grüne Karte), Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte), Karte für Asylberechtigte oder Karte für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte)), so wird dieses Foto für die neue e-Card verwendet.
Ich möchte keine NFC-Funktion auf meiner e-Card. Kann ich diese deaktivieren lassen?
Nein. Alle neuen e-Cards werden mit NFC-Funktion (NFC = drahtloser Austausch von Daten über kurze Distanzen) ausgestattet sein. Eine Deaktivierung dieser Funktion ist nicht möglich.
Anders als bei den Bankkarten ist die NFC-Funktion nur durch berechtigte Lesegeräte möglich. Konkret sind das solche Lesegeräte, die im e-Card System berechtigt sind und deren Verwender mit einer Berechtigungskarte authentifiziert ist (z. B. ein Arzt). Die Kommunikation zwischen Karte und Kartenleser wird verschlüsselt. Damit ist eine "zufällige" Verwendung durch Unberechtigte und ein Abhören der Daten durch Dritte nicht möglich.
Warum werden die bestehenden Fotos aus den behördlichen Registern benutzt? Das Foto wurde doch nur z.B. für den Pass abgegeben und nicht für die e-Card
Der Weg zum Foto auf der e-Card soll für Versicherte, Sozialversicherung, Behörden und Gesundheitsdienstanbieter möglichst einfach und kostengünstig sein. Der Gesetzgeber hat daher beschlossen, dass die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt werden. Das erspart 85% der Karteninhaberinnen und Karteninhaber den Behördenweg und die Kosten für die Anfertigung eines aktuellen Passfotos. Auch für den Staat entstehen dadurch geringere Aufwände und Kosten, weil die Vorteile aus bereits vorhandenen Verfahren genutzt werden können.
Wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Passt das alles zur DSGVO?
Ja. Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) regelt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten. Diese Voraussetzungen sind hier sowohl auf rechtlicher als auch auf technischer Seite gegeben. Das Foto wird, wie im Gesetz vorgesehen, verschlüsselt vom Register an die Sozialversicherung und ebenso verschlüsselt von der Sozialversicherung an den Kartenproduzenten übermittelt.
Das verschlüsselte Foto wird beim Kartenproduzenten nur solange gespeichert, bis die Produktion und Auslieferung der fertigen Karte bestätigt ist, und anschließend unwiederbringlich gelöscht.
Der gesamte Prozess wird vom Dachverband der Sozialversicherungsträger durch seine Tochtergesellschaft SVC durchgeführt, die nach dem IT-Sicherheitsstandard ISO 27001 zertifiziert ist und in bewährter Weise das e-Card System betreibt.
Warum sieht das Bild aus dem Führerscheinregister auf meinem Scheckkartenführerschein anders aus als auf meiner neuen e-Card? Es ist doch dasselbe Foto?
Das Foto auf der e-Card dient in erster Linie zur Identifikation des Versicherten. Aus diesem Grund werden die Fotos vor der Personalisierung der e-Card so optimiert, dass die für die Identifikation wesentlichen Bereiche des Fotos besser erkennbar sind. Ein Beispiel hierfür ist die Erhöhung des schwarz-weiß-Kontrastes.
Die Fotos werden genauso wie bei Personalausweis und Scheckkartenführerschein mit hoher Auflösung aufgelasert. Der Unterschied ergibt sich durch das Material der Karte: Der Scheckkartenführerschein wird z. B. aus Polycarbonat hergestellt, die e-Card aus PET. Dies hat mehrere Gründe:
- Haltbarkeit: Die e-Card benötigt einen implantierten Chip und verfügt über eine Prägung in Blindenschrift. Diese beiden Aspekte würden bei Verwendung von Polycarbonat zu Sollbruchstellen führen, d.h. die Karte könnte zerbrechen. Das für die e-Card benutzte PET-Material garantiert die benötigte Lebensdauer trotz starker Benutzung.
- Umweltfreundlichkeit: Da rund 10 Millionen Karten in einem Zeitraum von 5 Jahren produziert werden, wird besonderer Wert auf ein umweltschonendes Kartenkörpermaterial gelegt. PET kann als einziges Kartenkörpermaterial nahezu rückstandslos recycelt werden (auch bei Verbrennung).
- Preis: Die e-Card ist im Gegensatz zum Scheckkartenführerschein für den Versicherten kostenlos. Die durch das wesentlich günstigere Material eingesparten Geldmittel werden in Leistungen im Bereich der Krankenversicherung investiert.