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Albanien


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt für
  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
  • andere Personen, soweit diese ihre Rechte von oben bezeichneten Personen ableiten,
  • Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen sowie
  • jede andere Person, die ein Angehöriger oder Hinterbliebener ist und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, soweit sie ihre Rechte von einer oben bezeichneten Person ableitet.
Allgemeine Bestimmungen:
  • Für einen Erwerbstätigen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • In Bezug auf eine unselbständige Tätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  • Eine Person, die in einem Vertragsstaat wohnt und auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit den daraus erzielten Einkünften gleichzeitig der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegt, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnt.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Für die im Gebiet beider Vertragsstaaten tätigen Mitglieder des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Sitz des Unternehmens liegt.
  • Für die Besatzung eines Schiffes sowie andere gewöhnlich auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Personen wie Hafenarbeiter, die im Hafen an Bord gehen und auf dem Schiff Arbeiten verrichten.
  • Eine Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen- oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  • Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
  • Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen existieren weitere Sonderbestimmungen.
Formular: A/AL 1
Ausnahmen: Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag des Selbständigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.