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Tunesien


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt für
  • die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und
  • andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten.
Allgemeine Bestimmungen:
  • Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
  • Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
  • Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
  • Für öffentlich-rechtlich Bedienstete sowie diesen gleichgestellte Personen und für diplomatisches oder konsularisches Personal existieren weitere  Sonderbestimmungen.
Formular: A/TN 1
Ausnahmen: Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.