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Philippinen


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt für
  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und
  • andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten.
Allgemeine Bestimmungen:
  • Für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, gelten hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  • In Bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von einem Luftfahrtunternehmen dieses Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ohne die Einschränkung auf 60 Kalendermonate.
  • Für Personen im öffentlichen Dienst oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eines Vertragsstaates, die im anderen Vertragsstaat tätig werden, existieren weitere Sonderbestimmungen.
Formular: A/PH 1
Ausnahmen: Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers  können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.