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Norwegen


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen. Da seit 1.6.2012 im Verhältnis zwischen Österreich und den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) die VO 883/2004 gilt, erstreckt sich die Bedeutung dieses Abkommens in der Praxis vorwiegend auf "Drittstaatsangehörige".

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt unter anderem für
  • "Drittstaatsangehörige", für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
  • Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der zuvor genannten Personen sind.
Regelungsinhalt: Das gegenständliche Abkommen erklärt für "Drittstaatsangehörige" im Verhältnis zwischen Norwegen und Österreich die VO 1408/71 bzw. die hierzu ergangene Durchführungsverordnung VO 574/72 als anwendbar. So ist beispielsweise eine Entsendung eines "Drittstaatsangehörigen" von Österreich nach Norwegen für maximal 12 Monate (Verlängerung um weitere 12 Monate) möglich. Nähere Informationen zu den einzelnen Koordinierungsbestimmungen können unter dem Menüpunkt Europäisches Gemeinschaftsrecht/VO 1408/71 abgerufen werden.
Formular: E 101