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Quebec


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt für
  • Personen, für die die Rechtsvorschriften einer oder beider Vertragsparteien gelten oder galten und
  • andere Personen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.
Allgemeine Bestimmungen:
  • Für eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig  erwerbstätig ist, gelten grundsätzlich hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
  • Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.
  • Für Personen im öffentlichen Dienst oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft existieren Sonderbestimmungen.
  • Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften des Wiener Übereinkommens vom18.04.1961 über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen.
Formular: A/QUE 1
Ausnahmen: Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.