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Australien


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich:





Das Abkommen gilt für
  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
  • andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten und
  • Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Allgemeine Bestimmungen:






  • Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  • Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates anzuwenden.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:








  • Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt wird, vom Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diesen Dienstnehmer, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates fünf Jahre nicht übersteigt.
  • Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963.
Formular:
A/AUS 6
Ausnahmen:

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.