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Entsendung allgemein


Sowohl die VO 1408/71 als auch die VO 883/2004, das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit regeln die Entsendung von selbständig Erwerbstätigen. Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine (ähnliche) Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, bleibt demzufolge für die jeweils höchstzulässige Entsendedauer den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterworfen.

Voraussetzungen

Folgende Kriterien müssen bei der Entsendung von selbständig Erwerbstätigen vorliegen:

  • Die selbständig tätige Person führt eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaates aus, in dem sie ansässig ist.
  • Die selbständige Tätigkeit muss bereits einige Zeit vor der beabsichtigten Entsendung ausgeübt worden sein.
  • Die unternehmerische Struktur im Herkunftsland bleibt während der Entsendung aufrecht.
  • Nach der VO 883/2004, dem Austrittsabkommen oder dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit muss die bzw. der Selbständige in dem Mitgliedstaat, in den sie bzw. er sich entsendet, eine ähnliche Tätigkeit ausüben wie im Staat, in dem sie bzw. er ansässig ist.

"Ähnliche Tätigkeit“

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Tätigkeit kommt es auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit an und nicht darauf, ob diese Tätigkeit als unselbständige oder selbständige Tätigkeit qualifiziert wird. Jedenfalls liegt eine ähnliche Tätigkeit vor, wenn sie Ausfluss jenes Tätigkeitsfeldes ist, für das die Person im Entsendestaat eine Gewerbeberechtigung oder Berufsberechtigung besitzt. 

Achtung: Ist noch die VO 1408/71 anzuwenden, reicht es aus, dass "eine“ Arbeit (keine Einschränkung auf ähnliche Tätigkeit) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausgeübt wird.

Entsendedauer

Im Anwendungsbereich der VO 1408/71 beläuft sich die Entsendedauer grundsätzlich auf zwölf Monate. Die VO 883/2004, das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sehen eine Entsendedauer von maximal 24 Monaten vor.

Die Ausführungen zur Entsendedauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (siehe dazu folgenden Link: Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) sowie zur Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung (siehe dazu folgenden Link: Ausnahmevereinbarungen) gelten sinngemäß auch für Selbständige. 

Im Bereich der Hochseeschifffahrt sind zudem die in der VO 1408/71 bestehenden Sonderregelungen für Selbständige zu berücksichtigen (siehe dazu folgenden Link: Hochseeschifffahrt in internationen Gewässern).

Beispiele 

Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine

  • Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführt (VO 1408/71),
  • ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausführt (VO 883/2004, Austrittsabkommen, Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),

unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit

  • zwölf Monate (VO 1408/71),
  • 24 Monate (VO 883/2004, Austrittsabkommen, Abkommen über Handel und Zusammenarbeit)

nicht überschreitet.

Beispiel 15 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person betreibt in Österreich einen Tischlereibetrieb und übernimmt für elf Monate in Tschechien einen Auftrag als Tischler. In welchem Mitgliedstaat ist die Person in diesen elf Monaten zu versichern?

  • Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Österreich 
  • Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: Ja
  • Rechtsvorschriften: Österreich 


Beispiel 16 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Ein Inhaber eines Installateurbetriebes in Slowenien arbeitet zwölf Monate bei einem Installateur in Österreich. Welchen Rechtsvorschriften unterliegt diese Person?

  • Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Slowenien 
  • Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: Ja
  • Rechtsvorschriften: Slowenien 


Nach der VO 1408/71 würde es zwecks Erfüllung des Entsendetatbestandes bereits ausreichen, dass "eine Arbeit“ in einem anderen Mitgliedstaat verrichtet wird (siehe Beispiel 17).

Beispiel 17 - gilt für die VO 1408/71: Ein Landwirt führt einen Betrieb in der Slowakei. Er wird befristet für zehn Monate in Österreich als Maurer unselbständig tätig. Welchen Rechtsvorschriften unterliegt die Person?

  • Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Slowakei
  • Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: Nein
  • Rechtsvorschriften: Slowakei


Gelangt hingegen die VO 883/2004 zur Anwendung, liegt mangels Erfüllung der Voraussetzungen (es wird keine identische oder ähnliche Tätigkeit verrichtet) keine Entsendung vor. Der Sachverhalt ist sodann entsprechend den Regelungen für mehrfache Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zu beurteilen (siehe dazu folgenden Link: Tätigkeiten in mehreren Staaten). Demzufolge käme österreichisches Recht zur Anwendung.

Beispiel 18
- gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Ein Landwirt führt einen Betrieb im Vereinigten Königreich. Er wird befristet für dreizehn Monate in Österreich als Maurer unselbständig tätig. Welchen Rechtsvorschriften unterliegt die Person?

  • Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Vereinigten Königreich
  • Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: Nein
  • Rechtsvorschriften: Österreich   


Mangels Erfüllung der Voraussetzungen (es wird keine identische bzw. ähnliche Tätigkeit verrichtet) liegt keine Entsendung vor. Demzufolge kommen die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

Entscheidungsbaum

Hier können Sie einen Entscheidungsbaum zur Entsendung aufrufen:

Entsendung auf Grundlage von ... (PDF, 57 KB)