DRUCKEN

BVAEB Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger

Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet jenen Personen, die keine andere Art der freiwilligen Versicherung in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit, bei Pflege eines nahen Angehörigen sich in der Pensionsversicherung zu versichern.


Voraussetzungen

  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3
  • keine Weiterversicherung sowie keine "begünstigte" Weiterversicherung

Eine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist kein Ausschließungsgrund für den Abschluss dieser Selbstversicherung.

Neben der Selbstversicherung für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen ist die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ausgeschlossen.

Beginn und Ende

Die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

Kosten und Beitragsentrichtung

Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag (EUR 2.163,78).

Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen.
 

Wird neben der Selbstversicherung eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Beitragsgrundlage in der Höhe festzusetzen, dass sie gemeinsam mit der/den übrigen Beitragsgrundlage/n die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Monat). In diesem Fall ist die Höhe der monatlichen Beiträge von der Differenzbeitragsgrundlage zu ermitteln.