Bemessungsgrundlage
Aus dem beitragspflichtigen Einkommen aller versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten wird ein Durchschnittswert, die Bemessungsgrundlage "zum Stichtag", errechnet.
Für Zeiten der Kindererziehung gilt eine gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage.
Aus diesen beiden Bemessungsgrundlagen wird ein durchschnittlicher Wert, die sogenannte Gesamtbemessungsgrundlage gebildet.
Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage. Dieser ist von der Anzahl der für die Leistungsbemessung zählenden Versicherungsmonate abhängig.
Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate 1,78% (für Versicherte des knappschaftlichen Pensionsrechtes 1,955%).
Verminderung bei einer Korridorpension
Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, vermindert sich die Pension um 4,2 Prozent (für Versicherte nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht um 4,45 Prozent) für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter. Zusätzlich ist auch ein "Korridorabschlag" von 2,1 Prozent für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
Verminderung bei einer Schwerarbeitspension
Wird eine Schwerarbeitspension in Anspruch genommen, vermindert sich die Leistung ebenfalls um 4,2 Prozent (für Versicherte nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht 4,45 Prozent) für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme, höchstens jedoch 13,8 Prozent (für Versicherte nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht höchstens 14,3 Prozent).
Zusätzlich schützt der Verlustdeckel vor zu hohen Pensionsverlusten.
Verminderung für Hackler - Langzeitversicherung
Die Verminderung beträgt 4,2 (für Versicherte nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht 4,45) Prozent pro Jahr der früheren Inanspruchnahme.
Verminderung für Hackler - Schwerarbeit
Die Verminderung beträgt 1,8 Prozent der Pension für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter.
Besonderer Steigerungsbetrag
Ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt zusätzlich zur Pension, wenn Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung entrichtet werden. Diese Beiträge werden aufgewertet und mit einem im Gesetz festgelegten Faktor vervielfacht.
Erhöhung der Alterspension
Wird die Alterspension (im knappschaftlichen Recht die "Knappschaftsalterspension") trotz Erfüllung der Wartezeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, ist für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension ("Zuschlag") zu gewähren.
Die Erhöhung beträgt für je 12 Kalendermonate des späteren Pensionsbeginnes 5,1 Prozent der Pension (gilt auch für Versicherte nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht); ein Rest von weniger als 12 Kalendermonate wird aliquot berücksichtigt.
Die erhöhte Alterspension (im knappschaftlichen Recht die "erhöhte Knappschaftsalterspension") aufgrund der späteren Inanspruchnahme ist mit 94,28 Prozent (für Versicherte nach dem knappschaftlichen Pensionsrecht 99,79 Prozent) der Bemessungsgrundlage begrenzt.
Besonderer Höherversicherungsbetrag
Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension (im knappschaftlichen Recht einer "Knappschaftsalterspension) erwerbstätig sind, erhalten für die ab 01.01.2004 geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension.
Dieser Betrag gebührt ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu berechnet.
Die Pensionsversicherungsbeiträge durch den Dienstnehmer sind nur für jenen Teil des Arbeitsverdienstes zu leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.
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