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Wie errechnet sich die Waisenpension?



Anspruch auf eine Waisenpension haben nach dem Tod eines versicherten Elternteiles die Kinder, Wahlkinder sowie Stiefkinder (Hausgemeinschaft vor dem Tod des/der Versicherten erforderlich).

Berechnungsbasis: Eine Waisenpension wird immer von einer 60-prozentigen Witwen(Witwer)pension abgeleitet.

Die Waisenpension beträgt entweder 40 % oder 60% der Witwenpension / Witwerpension:

  • Für ein einfach verwaistes Kind 40 Prozent
  • Für ein doppelt verwaiste Kind 60 Prozent

dieser Witwen/Witwerpension.


Die Waisenpension gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr.

Darüber hinaus muss ein Antrag gestellt werden, wenn folgendes vorliegt:

  • Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
  • Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer.