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Versicherungszeiten ab 01.01.2005

Für die gesetzliche Pensionsversicherung gilt das Versicherungsprinzip. Beim Versicherungsprinzip zahlt jeder Arbeitnehmer Beiträge an die Sozialversicherung, um sich gegen Risiken (wie Krankheit oder Alter) abzusichern. Die Zeiten, in denen Beiträge eingezahlt werden, werden als Versicherungszeiten bezeichnet. Sie sind die Basis sowohl für die Prüfung eines Pensionsanspruchs als auch für die Höhe der Pension.


Für Personen, die ab 01.01.1955 geboren sind, gelten für den Erwerb von Versicherungszeiten ab 01.01.2005 die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).

Versicherungszeiten sind die Basis für das Entstehen eines Pensionsanspruches und für die Pensionshöhe.

Es sind dies Zeiten einer:

  • Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ,
  • Pflichtversicherung aufgrund einer Teilversicherung (zB Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten) und
  • freiwilligen Versicherung .


Zeiten einer Erwerbstätigkeit

Als solche gelten:

  • Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
  • Zeiten, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag aufgrund der Beendigung einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zB Beamte) an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.


Zeiten einer Teilversicherung

Es sind dies Zeiten

  • eines Wochengeld- oder Krankengeldbezuges
  • eines Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit aus der Arbeitslosenversicherung
  • der Notstandshilfe ohne Geldleistung wegen der Anrechnung des Partnereinkommens
  • des Präsenz-, Zivil-, Auslands- oder Ausbildungsdienstes
  • des Bezuges von Übergangsgeld aus der Unfall- oder Pensionsversicherung
  • einer Tätigkeit von wissenschaftlichen oder künstlerischen MitarbeiterInnen an Universitäten
  • einer Familienhospizkarenz
  • der Kindererziehung:
    Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt als Zeiten einer Teilversicherung angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 60 Kalendermonate. Wird bzw. werden aber vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind bzw. Kinder geboren, endet damit die Versicherungszeit und es können neuerlich 48 bzw. 60 Monate für die Erziehung des nächsten Kindes bzw. der nächsten Kinder berücksichtigt werden.

Beispiele der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Geburt des Kindes
Teilversicherungszeit
davon berücksichtigt
1. Kind:
geb.: 23.1.2005
Feb. 2005 - Aug. 2007 31 Monate
2. Kind:
geb.: 7.8.2007
ab Sept. 2007 max. 48 Monate

Zeiten einer freiwilligen Versicherung

In der Pensionsversicherung sind dies Zeiten einer

  • Weiterversicherung
  • Selbstversicherung
  • Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes
  • Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger
  • Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
  • Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung. Siehe auch unter "Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten" .