Versicherungszeiten sind die Basis für das Entstehen eines Pensionsanspruches und für die Pensionshöhe.
Versicherungszeiten werden in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Für Beitragszeiten ist die Entrichtung von Beiträgen vorgesehen. Ersatzzeiten werden ohne Beitragsentrichtung als Versicherungszeit berücksichtigt.
Für Personen, die ab 01.01.1955 geboren sind, gelten für den Erwerb von Versicherungszeiten ab 01.01.2005 die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG). Für Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, gelten die hier angeführten Bestimmungen nach dem 31.12.2004 weiter. |
Eine Aufstellung über die bereits erworbenen Versicherungszeiten erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger.
Beitragszeiten
Beitragszeiten sind:
- Zeiten einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit, die zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führen.
- Zeiten aufgrund einer Familienhospizkarenz.
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung (Weiterversicherung, Selbstversicherung, Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes bzw. bei geringfügiger Beschäftigung, Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, nachgekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten).
- Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zB als Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Zeiten, die auch ohne Bezahlung von Beiträgen wie Beitragszeiten berücksichtigt werden:
- Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld. Diese werden als Beitragsmonate im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind - gerechnet ab der Geburt des Kindes - berücksichtigt.
- Zeiten des Bezuges von Wochengeld und der Kindererziehung im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten. Diese werden nur für die Prüfung des Anspruches für die Hacklerregelungen (Hackler-Langzeitversicherung, Hackler-Schwerarbeit) berücksichtigt.
- Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes. Diese werden nur für die Prüfung des Anspruches für eine vorzeitige Alterspension inkl. Hacklerregelungen berücksichtigt.
- Zeiten des Bezuges von Krankengeld. Diese werden nur für die Prüfung des Anspruches für die Hacklerregelungen (Hackler-Langzeitversicherung, Hackler-Schwerarbeit) berücksichtigt.
- Ausübungsersatzzeiten (Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern). Diese werden nur für die Prüfung des Anspruches für die Hacklerregelungen (Hackler-Langzeitversicherung, Hackler-Schwerarbeit) berücksichtigt.
Ersatzzeiten
Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem 31.12.1970.
Beschäftigung vor Einführung der Pflichtversicherung
Zeiten einer Beschäftigung, für die noch keine gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich einer Pflichtversicherung bestanden haben.
Kindererziehungszeiten
Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt als Ersatzzeit angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 60 Kalendermonate. Wird bzw. werden aber vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind bzw. Kinder geboren, endet damit die Ersatzzeit und es können neuerlich 48 bzw. 60 Monate für die Erziehung des nächsten Kindes bzw. der nächsten Kinder berücksichtigt werden.
Beispiele der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Geburt des Kindes | Ersatzzeit | davon berücksichtigt |
1. Kind: geb.: 23.1.1965 | Feb. 1965 - Aug. 1967 | (31 Monate) |
2. Kind: geb.: 7.8.1967 | Sept. 1967 - Aug. 1971 | (48 Monate) |
Krankengeld
Zeiten, in denen nach dem 31.12.1970 Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen wurde.
Präsenz- und Zivildienst
Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim österreichischen Bundesheer oder die Ableistung des Zivildienstes.
Beachten Sie dazu auch den Punkt "Überprüfung der Versicherungszeiten".
Übergangsgeld
Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während einer Rehabilitation aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.
Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung (ab 01.01.2004)
Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension.
Wochengeld
Zeiten, während der eine Versicherte Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hat.
Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten
Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine
- mittlere oder höhere Schule (zB Handelsschule, Gymnasium)
- Akademie oder verwandte Lehranstalt (zB Pädagogische Akademie) oder
- Hochschule / Kunstakademie
- nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung
im Inland besucht wurde, zählen in der Pensionsversicherung nur für die Prüfung der Wartezeit für Witwen(Witwer)- und Waisenpensionen als Ersatzzeiten.
Weitere Informationen finden Sie unter "Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten".