Allgemeine Voraussetzungen
Pflegegeld gebührt, wenn
- auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem bestimmten zeitlichen Mindestausmaß erforderlich ist
- dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und
- der gewöhnliche Aufenthalt des/der Pflegebedürftigen im Inland liegt.
Pflegegeld gebührt für Bezieher/innen einer österreichischen Pension auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit Inlandsaufenthalt), sofern bestimmte Voraussetzungen (wie zB österreichischer Krankenversicherungsschutz) gegeben sind.
Ebenfalls besteht Anspruch auf Pflegegeld, wenn der/die Pensionsbezieher/in in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen (außer wegen nationalsozialistischer Betätigung), aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus Österreich ausgewandert ist und die Voraussetzungen nach dem BPGG erfüllt sind.
Beginn und Dauer
Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw. eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Das Pflegegeld kann auch befristet zuerkannt werden, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Eine Weitergewährung des Pflegegeldes ist bei Fortbestand der Pflegebedürftigkeit nach rechtzeitiger Antragstellung möglich.