Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sieht vor, dass österreichischen StaatsbürgerInnen über Antrag eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn sie
- im Verlauf des ersten oder zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
- sich auf Grund politischer oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes außerhalb Österreichs aufgehalten haben und aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des zweiten Weltkrieges angehalten wurden, oder
- im Verlauf des zweiten Weltkrieges oder während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden.
Die Entschädigung wird mit Beginn des Monates gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Der Bezug einer Entschädigung ist in jedem Fall an die österreichische Staatsbürgerschaft, aber nicht an einen Aufenthalt in Österreich gebunden.
Anspruchsberechtigten gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung wie folgt:
monatliche Geldleistung |
Mindestdauer der Gefangenschaft |
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EUR 17,50 | drei Monate |
EUR 26,00 | zwei Jahre |
EUR 34,00 | vier Jahre |
EUR 43,00 | sechs Jahre |