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Waisenpension



Versicherungsfall

Anspruch auf eine Waisenpension haben nach dem Tod eines versicherten Elternteiles die Kinder, Wahlkinder sowie Stiefkinder (Hausgemeinschaft vor dem Tod des/der Versicherten erforderlich).

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung - Wartezeit

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der/die Verstorbene

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate an Präsenz- oder Zivildienst) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag erworben hat oder
  • bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr
    mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag erworben hat bzw.

    bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr
    für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten einen weiteren Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erworben hat. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.

Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn der versicherte Elternteil vor dem vollendeten 27. Lebensjahr verstorben ist und mindestens sechs Versicherungsmonate bis zu diesem Zeitpunkt erworben hat.

Die Wartezeit entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.

Dauer der Waisenpension

Die Waisenpension gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr; darüber hinaus über Antrag

  • bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
  • bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer.

Abfindung

Besteht kein Waisenpensionsanspruch, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn der/die Verstorbene mindestens 1 Beitragsmonat erworben hat.