In der knappschaftlichen Pensionsversicherung gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit 0,3 % (0,15 % bei der Knappschaftspension) der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage als Leistungszuschlag.
Dieser Leistungszuschlag ist ein Pensionsbestandteil und findet sowohl bei Direktpensionen (mit Ausnahme des Knappschaftssoldes) als auch bei Hinterbliebenenpensionen seine Berücksichtigung.