Eintritt des Versicherungsfalles
Ein Anspruch auf Knappschaftssold besteht für männliche Versicherte frühestens ab Vollendung des 45. Lebensjahres.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung (Wartezeit)
Für den Knappschaftssold müssen 240 knappschaftliche Versicherungsmonate innerhalb von 360 Kalendermonaten (=30 Jahre) vor dem Stichtag vorliegen.
Während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen wenigstens durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sein.
Höhe des Knappschaftssoldes
Die Höhe des Knappschaftssoldes beträgt für das laufende Kalenderjahr monatlich EUR 133,26 brutto, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag von 5,10 %, verbleibt ein Nettoauszahlungsbetrag von EUR 126,46 monatlich (14 x im Jahr).
Besondere Bestimmungen
Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.
Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg.
Der Anspruch auf Knappschaftsalterspension (= Regelpensionsalter) besteht bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres.