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Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge bis 1963

Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gibt es - abhängig von der Berufsgruppe (Arbeiter und Angestellte) - unterschiedliche Begriffe.
Für die Arbeiter gilt der Begriff "Invalidität" und für die Angestellten "Berufsunfähigkeit".


Eintritt des Versicherungsfalles

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts- bzw.  Berufsunfähigkeitspension (im knappschaftlichen Recht "Knappschaftsvollpension"), wenn

  • kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
  • die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
  • die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
  • am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension (im knappschaftlichen Recht "Knappschaftsalterspension"), ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt sind.


Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung (Wartezeit/Mindestversicherungszeit)

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn

- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
- mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag
oder
- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr
mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen bzw.
- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr
für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten vorliegt. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich pro weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.

Die Wartezeit entfällt bzw. gilt als erfüllt, wenn die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension durch einen Arbeitsunfall , eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde, oder der Versicherungsfall vor dem vollendeten 27. Lebensjahr eingetreten ist und mindestens sechs Versicherungsmonate bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden.

Begriffsbestimmungen

Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r

Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz).

Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlichen oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist.

Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.

Ein Berufsschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist.

Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder als Angestellte/r ausgeübt wurde.

Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder Angestellte/r ausgeübt worden sein.

Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des Bezuges von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern.

Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe

Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.

Härtefallregelung

Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie

  • das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  • unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,
  • mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und
  • nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck von vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.


Tätigkeitsschutz

Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um Zeiten des Bezuges einer Eigenpension (unabhängig eines Geburtsjahrganges) und von Übergangsgeld (für bis 31.12.1963 geborene Personen). Für ab 01.01.1964 geborene Personen verlängert sich der Rahmenzeitraum um höchstens 60 Monate von Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Umschulungsgeld.
Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezuges von Krankengeld für die Erfüllung der 10 Jahre einer gleichen Tätigkeit zu berücksichtigen.


Originäre Invalidität

Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat.

Anfall der Pension

Die Pension beginnt mit dem Stichtag, frühestens jedoch mit dem Tag nach der Beendigung der Tätigkeit, auf Grund welcher Berufsunfähigkeit oder Invalidität vorliegt.
Bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 ist die Aufgabe der Tätigkeit keine Voraussetzung.

Dauer des Anspruches

Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (im knappschaftlichen Recht "Knappschaftsvollpension") gebührt im Regelfall längstens für die Dauer von 24 Monaten (Befristung).
Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten möglich, wenn

  • weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt und
  • die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Erlöschen beantragt wurde.

Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist eine Klage nicht zulässig.

Unbefristete Gewährung

Wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne zeitliche Begrenzung zuzuerkennen.

Rehabilitation

Jeder Antrag auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (im knappschaftlichen Recht "Knappschaftsvollpension") gilt auch als Antrag auf Rehabilitation. Vor Auszahlung einer Pension wird geprüft, ob eine Wiedereingliederung in das Berufsleben möglich ist. Für die Dauer des Rehabilitationsverfahrens besteht Anspruch auf Übergangsgeld.